Ab 1. Juni 2022: Grundsicherung für Geflüchtete aus der Ukraine
Anträge stehen ab sofort auf der Website des Landkreises zur Verfügung
Geflüchtete aus der Ukraine beziehen bisher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab dem 1. Juni 2022 erhalten sie, stattdessen Leistungen der Grundsicherung. Dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz hat der Bundesrat inzwischen zugestimmt. Erwerbsfähige Geflüchtete und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die sich derzeit im Landkreis München aufhalten, können dann als sogenannte Bedarfsgemeinschaft Leistungen beim Jobcenter des Landkreises beantragen. Dafür benötigen sie eine Fiktionsbescheinigung (Bestätigung über die Beantragung eines Aufenthaltstitels) oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Geflüchtete, die in den letzten Wochen und Monaten bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, können jetzt die Leistungen der Grundsicherung mithilfe eines Online-Formulars beantragen. Der Antrag steht samt Erläuterungen sowohl in ukrainischer als auch in russischer Sprache auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/kurzantrag-sgb2-online-ukraine zur Verfügung. Die Antragstellung kann komplett auf elektronischem Weg erfolgen, ein persönlicher Termin im Landratsamt ist nicht erforderlich.
Bankkonto und Krankenversicherung als Voraussetzung
Um den Antrag stellen zu können, benötigen die betroffenen Personen zwingend eine deutsche Bankverbindung. Eine gesetzliche Krankenversicherung Muss ausgewählt und im Antrag angegeben werden.
Mietverträge mit Geflüchteten: Jobcenter übernimmt angemessene Kosten
Bei Geflüchteten, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, kann das Jobcenter angemessene Kosten bei der Berechnung der Sozialleistungen anerkennen, die sich im Rahmen der aktuellen Mietobergrenzen bewegen. Voraussetzung dafür ist ein gültiger Miet- oder Untermietvertag. Informationen hierzu gibt es auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/themen/arbeit-gewerbe-jobcenter/jobcenter/mietobergrenzen-fuer-empfaenger-von-leistungen-nach-dem-sgb-ii-und-xii/
Wer Wohnraum kostenfrei zur Verfügung stellt, kann mit seinem Gast jedoch auch eine Beteiligung an den Wohnnebenkosten vereinbaren. Angemessene Beträge kann das Jobcenter bzw. das Sozialamt dann bei der Bemessung der Sozialleistungen anrechnen.