Ab Montag neue Zutrittsregeln
Sieben-Tage-Inzidenz überschreitet Schwellenwert von 35 drei Tage in Folge – Zugang zu vielen Angeboten im Innenbereich nur für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete („3-G-Regel“)
Am heutigen Samstag hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 35 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass ab kommendem Montag, 23. August, strengere Zutrittsregeln in Kraft treten.
Im Landkreis München lag die 7-Tages-Inzidenz am 19.08.2021 bei 35,1, am 20.08.2021 bei 38,5 und am 21.08.2021 bei 38,2. Die am Freitagabend veröffentlichte Verordnung zur Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung legt fest, dass bei einem Überschreiten der 35er-Grenze der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) geregelt werden soll. Mit Blick auf die beginnende vierte Welle hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz bereits am 10. August auf diesen Weg verständigt.
Strengere Zutrittsregeln für Ungeimpfte
Da der Landkreis München seit Samstag stabil über der 7-Tage-Inzidenz von 35 liegt, gelten ab Montag Testungen als Voraussetzung für
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)
- den Zugang zur Innengastronomie
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos)
- Sportausübungen in geschlossenen Räumen
- sowie Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
Zutritt zu Krankenhäusern und Heimen
Wer Patienten im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, besuchen möchte, muss ab Montag im Landkreis München einen Testnachweis vorlegen.
Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.
Regelungen zu Testnachweisen
Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Mehr Zuschauer bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen möglich
Eine Änderung gibt es auch im Bereich der großen Sport- und Kulturveranstaltungen: Derartige Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Es ist damit insbesondere – wie schon bisher – ein negatives Testergebnis notwendig. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene.
Zudem wird bayernweit die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter erhöht. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl von bislang 35 Prozent auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.
Inzidenzabhängige Regelungen
Die für den Landkreis München jeweils geltenden Regelungen treten durch entsprechende Bekanntmachungen des Landratsamts in Kraft. Für Lockerungen muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis München zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 35, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird durch das Landratsamt München bekanntgemacht. Um strengere Regeln auszulösen reicht eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.
Die Bekanntmachung im Original finden Sie unter Verordnungen und Allgemeinverfügungen im Bereich "Infektionsschutz/Corona".