Einreisebeschränkungen für Berufspendler aus Tschechien und Tirol
Unternehmen und Pendler benötigen Nachweis über Systemrelevanz; Meldung bis Dienstag, 12 Uhr, möglich
Aufgrund der Einstufung von Tschechien und Tirol als Virusvariantengebiet gelten seit Sonntag, 14. Februar 2021, Einreisebeschränkungen nach Deutschland. Laut Mitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI) können Ausnahmen für Grenzgänger nur in sehr begrenztem Umfang ermöglicht werden. Künftig sollen nur noch Beschäftigte systemrelevanter Unternehmen mit entsprechenden Tätigkeiten zu ihren Arbeitsplätzen über die Grenzen pendeln können.
Um Betroffenen eine Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, sind die Kreisverwaltungsbehörden aufgefordert, bis Dienstagmittag, 16. Februar 2021, eine Liste der betreffenden Betriebe mit Beschäftigten aus Tschechien oder Tirol sowie der dort ausgeübten, tatsächlich relevanten Tätigkeiten zu erstellen und an die Regierung zu übermitteln.
Betriebe müssen sich umgehend anmelden
Der neue Online-Antrag wird auf der Seite Informationen für Unternehmen bereitgestellt. Zu den relevanten Betrieben gehören z.B. Unternehmen der Arzneimittelindustrie, Berufsfeuerwehren, Wasserwerke etc.
Welche Betriebe als systemrelevant einzustufen sind und vom Bundesinnenministerium als solche anerkannt werden, kann der Mitteilung der EU-Kommission vom 30. März 2020 entnommen werden.
Ab Freitag, 19. Februar 2021, 00.00 Uhr müssen Personen, die zu Arbeitszwecken nach Bayern einreisen möchten, den Nachweis über einen negativen Coronatest sowie eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorweisen. Die Bescheinigungen müssen von den jeweiligen Betrieben für ihre Mitarbeitenden beim Landratsamt beantragt werden.
Ausnahmeregelungen
Von den Einreisebeschränkungen grundsätzlich ausgenommen sind:
- Deutsche und Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal
- Gesundheitspersonal wie Ärzte, Gesundheits-, Kranken- und Altenpfleger mit einer Bescheinigung der Einrichtung, dass die Einreise im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist; darüber hinaus fallen erforderliches Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie Personal für Hersteller von Medizingeräten und -produkten
Für die Übergangsphase bis einschließlich 16. Februar soll laut Innenministerium betroffenen Grenzgängern die Einreise gewährt werden, wenn sie bei der Grenzkontrolle eine Kopie des Arbeitsvertrags vorweisen und glaubhaft machen, dass sie eine systemrelevante Tätigkeit ausüben. Ein gültiger negativer Coronatest ist jedoch trotzdem zwingend erforderlich.
Der Landkreis München hat hierzu auch eine Öffentliche Bekanntmachung erlassen. Diese können Sie im Wortlaut einsehen unter Öffentliche Bekanntmachungen