Information zum Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

Hinweis zu Aufenthaltserlaubnissen ukrainischer Staatsangehöriger :

Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen ohne Verlängerung bis zum 4. März 2026 fort.

Dies gilt auch, wenn das Ablaufdatum auf Ihrem Dokument vor dem 01.02.2025 liegt und schließt auch alle bereits verlängerten Aufenthaltstitel mit dem Enddatum 04.03.2024 ein.

Es ist nicht erforderlich bei der Verwaltung vorzusprechen. Die Verlängerung gilt automatisch. Es werden keine neuen Plastikkarten und keine Bescheinigungen ausgestellt.

Reisen innerhalb der EU sind mit dieser Aufenthaltserlaubnis möglich.

Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten sowie deren Familienangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz sind, gelten Sonderregelungen.

Die genaue gesetzliche Regelung finden Sie hier : https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html

Die folgenden Dokumente übersetzen die obenstehende Information in die ukrainische und russische Sprache.