Neue Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie
Ab Sonntag gilt im Landkreis München die Phase "gelb" laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Das Infektionsgeschehen in ganz Deutschland nimmt weiter Fahrt auf. Die vierte Welle hat auch Bayern mit ganzer Kraft erreicht. Um die Infektionsketten zu verlangsamen und so einer drohenden (weiteren) Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken, hat die Staatsregierung Anpassungen an der 14. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vorgenommen. Unter anderem werden die Kennzahlen für die Phasen der in Bayern geltenden Krankenhausampel erweitert. Am heutigen 6. November treten die neuen Regelungen in Kraft. Gleichzeitig hat das Bayerische Gesundheitsministerium das landesweite Vorliegen der Voraussetzungen für die Phase "gelb" der aktualisierten Krankenhausampel festgestellt. Aktuell sind (Stand: 6.11.2021) 552 Intensivbetten bayernweit mit Covid-19-Patienten belegt. Auch für den Landkreis München gelten damit ab Sonntag neue Regelungen.
Die Anfang September in Bayern eingeführte Krankenhausampel, die die 7-Tages-Inzidenz als Hauptindikator für die Beurteilung des Infektionsgeschehens und Grundlage für Maßnahmen abgelöst hat, wird ab 6. November um eine weitere Kennzahl erweitert. Künftig wird sowohl in Stufe "gelb" als auch in Stufe "rot" die Anzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Intensivbetten zur Einschätzung der Situation herangezogen.
Regelungen für die Stufe "gelb"
Stufe "gelb" ist auch weiterhin zum einen dann erreicht, wenn landesweit mehr als 1.200 Covid-19-Patienten in den vergangenen sieben Tagen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden. Künftig tritt Phase "gelb" aber auch dann in Kraft, wenn landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind. Grundlage dafür ist die offizielle Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, dass eine oder beide der Alternativen erreicht sind. Die Stufe "gelb" gilt dann ab dem Tag nach der offiziellen Feststellung. Folgende Regelungen treten ab dem Tag nach Feststellung einer Grenzwertüberschreitung und folglich ab Sonntag, 7. November 2021, in ganz Bayern in Kraft:
Masken
Maskenstandard ist ab sofort wieder die FFP2-Maske statt der medizinischen Gesichtsmaske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten die gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
Zugang zu Einrichtungen, Veranstaltungen etc.
Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., bei denen bisher die 3G-Regel angewendet wurde, sind nur noch nach 3G plus zugänglich. Nicht geimpfte Personen erhalten also nur mit aktuellem PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) Zutritt. Anders als bei den bisher schon möglichen freiwilligen Zugangsregelungen nach 3G plus gibt es keine Erleichterungen in Bezug auf Masken, Abstand oder Personenobergrenzen.
Davon ausgenommen sind lediglich Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive. Hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest, also die "normale" 3G-Regel.
Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Einrichtungen
Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt verpflichtend die 2G-Regel. Zugang hat also nur, wer geimpft oder genesen ist und dies entsprechend nachweisen kann.
Regelungen für die Stufe "rot"
Stufe "rot" gilt wie bisher immer dann, wenn landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind. Die Feststellung erfolgt auch hier durch das Bayerische Gesundheitsministerium für ganz Bayern. Am Tag nach der Feststellung gilt somit landesweit Folgendes:
Zugang zu Einrichtungen, Veranstaltungen etc.
Für Einrichtungen, Veranstaltungen etc., für die bislang die 3G-Regel (oder in Phase "gelb" 3G plus) galt, sind dann nur noch nach 2G zugänglich, also nur für geimpfte und genesene Personen zugänglich. Getestete haben keinen Zutritt. Davon ausgenommen sind die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus.
In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
Zudem gilt dann in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten für diejenigen Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen (Kunden, andere Beschäftigte, sonstige Personen) haben, die 3G-Regel für den Zugang. Nicht geimpfte Beschäftigte haben also zweimal pro Woche einen negativen Schnelltest vorzulegen. Das gilt nicht für den Handel und den ÖPNV.
Neu: regionale Hotspot-Regelung
Für Landkreise, in deren Leitstellenbereich die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind, und in denen gleichzeitig eine 7-Tages-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen, die landesweit für die rote Phase der Krankenhausampel vorgesehen sind (siehe oben). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch die Kreisverwaltungsbehörden bekanntgemacht werden. Die Maßnahmen gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Sie enden, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt. Für den Landkreis München kommt diese Regelung vorerst nicht zum Tragen, es gelten die landesweiten Regelungen.
Erweiterte Maskenpflicht in Schulen nach den Ferien
Um die hohen Infektionszahlen insbesondere in den jüngeren Altersgruppen besser eindämmen zu können, gilt nach den Herbstferien vorübergehend und unabhängig von den Werten der Krankenhausampel eine erweiterte Maskenpflicht. In Grundschulen und Grundschulstufen der Förderzentren gilt ab Montag, 8. November, eine Woche lang eine Pflicht zum Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske) auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung. Für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen gilt ab 8. November zwei Wochen lang eine Tragepflicht für medizinische Masken (OP-Maske) in allen geschlossenen Räumen, auf Begegnungsflächen im Schulgebäude und den Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung. Im Freien muss weiterhin keine Maske getragen werden.
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
Mindestdauer der Quarantäne von fünf auf sieben Tage verlängert
Bereits am 29. Oktober hat das Bayerische Gesundheitsministerium darüber hinaus die Mindestdauer der Quarantäne für enge Kontaktpersonen verlängert. Statt wie bisher nach fünf Tagen können Kontaktpersonen seitdem frühestens nach sieben Tagen und vollständiger Symptomfreiheit ihre Quarantäne mittels negativem Test beenden. Vollständig geimpfte sowie genesene Personen sind weiterhin von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen. In Regionen mit hohem Infektionsgeschehen (siehe oben) wird darüber hinaus künftig die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen vollständig entfallen und die Quarantänedauer grundsätzlich zehn Tage betragen.