Verschärfte Regelungen auf stark frequentierten Plätzen
Allgemeinverfügung des Landratsamts legt fest, wo im Landkreis Maskenpflicht gilt
Seit Samstag, 17. Oktober 2020, gelten bayernweit und somit auch im Landkreis München die vereinheitlichten Regelungen der Bayerischen Staatsregierung zur Eindämmung des Coronavirus. Neben generellen Maßnahmen wie dem Mindestabstand von 1,5 Metern und den allgemeinen Hygieneregeln ist für die drei Inzidenzkorridore (unter 35, über 35 und über 50) klar geregelt, welche Maßnahmen die Kreise und kreisfreien Städte ergreifen müssen. Dies beinhaltet für bestimmte öffentliche Plätze die Einführung einer Maskenpflicht sowie bei Bedarf ein Verbot des Alkoholkonsums ab 23 bzw. 22 Uhr. Welche Orte und Plätze dies im Landkreis München konkret betrifft, hat das Landratsamt nun in einer Allgemeinverfügung festgelegt.
Auf insgesamt acht Plätzen in sechs Städten und Gemeinden im Landkreis ist damit ab dem 21.10.2020, 15:00 Uhr, das Tragen einer Maske verpflichtend. Dies hat das Landratsamt in enger Abstimmung mit den Kommunen am Dienstag beschlossen.
An folgenden öffentlichen Plätzen gilt ab 21.10.2020, 15 Uhr, eine Maskenpflicht:
Aschheim
- Platz vor Feldkirchner Str. 2 + 4
- Platz vor Erdinger Straße 12 - 14
Garching b. München
- Stadtteil Garching: Fußgängerzone (Maibaumplatz, Helmut-Karl-Platz / Bürgerplatz bis Rathausplatz)
- Stadtteil Hochbrück: Maibaumplatz, Hohe-Brücken-Straße 27 - 29
Haar
- Leibstraße zwischen Wasserburger Str. und Bahnhofplatz
Ismaning
- Korbinianplatz
Kirchheim b. München
- Münchner Str. zwischen Rathaus und Heimstettner Str., Heimstettner Str. zwischen Münchner Str. und Kreuzstr., Erdinger Str. vor Hausnr. 2, Merowinger Str. vor Hausnr. 1, Pfarrer-Caspar-Mayr-Platz
Planegg
- Maria Eich: Gelände um die Klosterkirche, Weg zwischen Kreuzwinkelstr. und Kirche, Straße „Zu Maria Eich“ zwischen Kreuzwinkelstr. und dem Ende des Kirchengrundstücks
Bei den aufgelisteten Plätzen handelt es sich ausnahmslos um von den Städten und Gemeinden als stark frequentiert definierte öffentliche Plätze, wie etwa Fußgängerzonen, Marktplätze oder Plätze mit einer höheren Anzahl an Geschäften oder Gaststätten, die ein entsprechendes Personenaufkommen aufweisen oder aufgrund ihrer Lage zu Verkehrseinrichtungen stark frequentiert werden.
"Die Anordnung einer Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen halte ich aus infektionsschutzrechtlicher Sicht für zwingend erforderlich. Das Risiko, das gerade dort entsteht, wo Menschen länger und nahe beieinander zusammenkommen, ist angesichts der allerorten rasant steigenden Fallzahlen nicht hinnehmbar", bekräftigt Landrat Christoph Göbel und fügt an: "Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung und damit der Festlegung der Orte in unseren Städten und Gemeinden, an denen die Wahrscheinlichkeit am höchsten ist, dass sich Menschen länger und auch dichter begegnen, kommen wir den neuesten Anordnungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums nach und hoffen damit unseren Anteil dazu beitragen zu können, dass Infektionsgeschehen doch noch eingebremst werden kann."
Am Dienstag lag der Landkreis laut Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei 45,9 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen und damit den zehnten Tag in Folge über dem Signalwert von 35 – Tendenz weiter steigend. Aktuell gilt daher Phase gelb (7-Tage-Inzidenz über 35) der Corona-Strategie der Bayerischen Staatsregierung.
Weitere Informationen zu den geltenden Corona-Regeln gibt es auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus.
- Dateien:
- 2020_10_19_Allgemeinverfuegung_Maskenpflicht.pdf, 835 KB