Welche Regeln ab jetzt in Bayern für die Wirtschaft gelten

+++ Eine Pressemitteilung der IHK +++

Verschärfungen vor allem für Einzelhändler und Anbieter körpernaher Dienstleistungen München – Die Bayerische Staatsregierung setzt das auf Bundesebene beschlossene neue Infektionsschutzgesetz („Corona-Notbremse“) im Freistaat mit manchen weitergehenden Verschärfungen um. Vor allem für Einzelhändler und Anbieter von körpernahen Dienstleistungen gelten neue Regelungen.

Die bayerischen IHKs informieren über folgende wesentlichen Änderungen, die entsprechend der geänderten Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die bisherigen Vorgaben hinausgehen:

Einzelhandel

  • Individuelles Terminshopping (Click & Meet mit Nachweis eines negativen Corona-Tests) ist nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz bis maximal 150* möglich.
  • Entgegen der neuen Regelungen auf Bundesebene dürfen Blumenläden, Gärtnereien und der Buchhandel in Bayern nicht unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150* ist auch in diesen Geschäften nur Click & Meet erlaubt.
  • Geschäfte, die weiterhin unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen dürfen, müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten. So muss die zulässige Kundenzahl halbiert werden: Bis maximal 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmetern zulässig. Bei Verkaufsflächen, die 800 Quadratmeter übersteigen, gilt ein Kunde pro 40 Quadratmeter.

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Hand-, Fingernagel- und Gesichtspflege ist auch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen Zwecken nicht mehr gestattet.
  • Friseure und Fußpfleger in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100* müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten: Auch für Mitarbeiter gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kunden bekommen nur noch Zutritt zum Geschäft, wenn sie einen aktuellen - maximal 24 Stunden alten - negativen Corona-Test vorlegen.

Inzidenzabhängige Regelungen

* Für Lockerungen muss künftig an fünf statt bisher drei aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis München zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 100, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bzw. der Bundesnotbremse für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird dann durch das Landratsamt München bekanntgemacht. Die gleiche Regelung gilt ab sofort für die Einstufung der Schulen und Kindertagesstätten. Um strengere Regeln auszulösen reicht wie bisher eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.