Abfallsammlungen und Abfallbeförderungen anzeigen / Beförderungserlaubnis beantragen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme einer Tätigkeit beim Landratsamt München anzuzeigen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis.

Anzeigepflicht

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme einer Tätigkeit beim Landratsamt München anzuzeigen. Es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis. Das Landratsamt München bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige.

Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebezertifikates für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen und/oder gefährlichen Abfällen benötigen für die zertifizierten Abfälle keine Erlaubnis, sondern haben die beabsichtigten Abfallgeschäfte beim Landratsamt München vorab anzuzeigen.

Erlaubnispflicht

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis.

Die bisher auf der Grundlage des bisherigen Rechts erteilten abfallrechtlichen Transportgenehmigungen und Genehmigungen zur Vermittlung von Verbringungen von gefährlichen Abfällen gelten im Rahmen des Inhalts und der Reichweite dieser Genehmigungen als Erlaubnisse fort.

Somit berechtigt eine abfallrechtliche Transportgenehmigung, die als Erlaubnis fort gilt, den Beförderer noch nicht dazu, im Rahmen der Beförderung von Abfällen auch als Händler von Abfällen aufzutreten und die Abfälle nach Abschluss der Beförderung in eigener Verantwortung zur Entsorgung oder Veranlassung der Entsorgung an andere Personen oder Unternehmen abzugeben. Ebenso berechtigt eine Vermittlergenehmigung nach altem Recht, die als Maklererlaubnis fort gilt, den Makler noch  nicht dazu, als Händler der Abfälle aufzutreten.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle nach § 54 Abs. 1 KrWG sind:

  • öffentlich–rechtliche Entsorgungsträger
  • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind (jedoch ist hier eine Anzeige zu erstellen)
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurück genommen werden

§ 26 Abs. 2 des KrWG bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt.

Sammler und Beförderer von Elektro-Altgeräten, die gefährliche Stoffe enthalten, bedürfen keiner Erlaubnis, soweit § 1 Abs. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) Anwendung findet und die Geräte zu einer Erstbehandlungsanlage befördert werden und die Beförderer über die notwendige Sach- und Fachkunde verfügen. Die Nachweis- und Beförderungserlaubnispflichten bleiben im Hinblick auf die weitere Entsorgung der Abfälle jedoch unberührt.

Von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle zur Verwertung in einer Entsorgungsanlage zunächst ausgenommen sind Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Montage, Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort anfallende Abfälle zu ihrem Geschäftssitz, also im Rahmen des eigenen wirtschaftlichen Unternehmens befördern, mit- bzw. zurücknehmen. Gem. § 72 KrWG gelten die Vorschriften des § 53 und 54 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des KrWG, also ab 01.06.2014. Sie sind in der Regel als Abfallerzeuger anzusehen, da sie die Entstehung des Abfalls tatsächlich bewirken, zum Entstehungszeitpunkt im Besitz der Abfälle sind und über die tatsächliche Sachherrschaft verfügen.

§§ 53, 54, 56, 72 Abs. 5 und 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • Entgegennahme bzw. Bestätigung der Anzeige: zwischen 25,00 Euro und 100,00 Euro
  • Erteilung oder Änderung der Beförderungserlaubnis: zwischen 50,00 Euro und 5000,00 Euro

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 28.08.2024. aktualisiert.