Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeugexport beantragen
Sie möchten ein Fahrzeug zum dauerhaften Verbleib ins Ausland überführen? Dafür können Sie ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) beantragen, welches maximal für ein Jahr zugeteilt werden kann.
Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen.
Die Ausfuhrzulassung kann längstens 1 Jahr zugeteilt werden und gilt nur für das jeweilige Fahrzeug. Das Ausfuhrkennzeichen ist somit fahrzeugbezogen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben, falls keine Fahrzeugpapiere existieren. Als Nachweis gelten:
- Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
- Datenbestätigung des Herstellers
- Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)
Die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung muss mindestens so lange gültig sein, wie die Ausfuhrzulassung gültig (befristet) ist.
Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.
Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.
Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens mit ausländischen Fahrzeugpapieren oder die erneute Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist es zwingend erforderlich, uns das Fahrzeug vorzuführen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) / Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen / ausländische Fahrzeugdokumente (Import)
- bei Neuzulassungen/Importfahrzeugen:
ggf. Übereinstimmungsbescheinigung/CoC oder Einzelgutachten gem. § 13 EG-FGV/§ 21 StVZO - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. ausländischer Fahrzeugschein
- bei zugelassenen Fahrzeugen:
Kennzeichenschilder - Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Bericht) /Sicherheitsprüfung (Vorlage Prüfbericht) für die gesamte Laufzeit des Ausfuhrkennzeichens
- gelbe Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen – Nicht bei uns erhältlich!
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- IBAN-Nr. bzw. SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
Erledigung durch Dritte:
ab 31,40 €
- Vollmacht für die Kfz-Zulassungsstelle einschließlich SEPA-Lastschriftmandat
- Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter für minderjährige Fahrzeughalter
- Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Wichtige Hinweise zur Kraftfahrzeugsteuer (PDF)
(vom Hauptzollamt München)
- Zoll
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer sowie zu zum Thema Steuerbefreiungen/Steuervergünstigungen für Fahrzeuge
- Kraftfahrzeugsteuer SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift
Anschrift
Landratsamt München
Außenstelle Kfz-Zulassungsstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-3000 |
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Fax: | 089 6221-3128 |
E-Mail: | kfz-zulassung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 07:30 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
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Aufgrund einer Asylbewerberunterkunft stehen derzeit nur wenige Parkplätze zur Verfügung.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.03.2025. aktualisiert.