Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeugexport beantragen

Sie möchten ein Fahrzeug zum dauerhaften Verbleib ins Ausland überführen? Dafür können Sie ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) beantragen, welches maximal für ein Jahr zugeteilt werden kann.

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Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen.

Die Ausfuhrzulassung kann längstens 1 Jahr zugeteilt werden und gilt nur für das jeweilige Fahrzeug. Das Ausfuhrkennzeichen ist somit fahrzeugbezogen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.

Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben, falls keine Fahrzeugpapiere existieren. Als Nachweis gelten:

  • Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)

Die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung muss mindestens so lange gültig sein, wie die Ausfuhrzulassung gültig (befristet) ist.

Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.

Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.

Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens mit ausländischen Fahrzeugpapieren oder die erneute Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist es zwingend erforderlich, uns das Fahrzeug vorzuführen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) / Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen / ausländische Fahrzeugdokumente (Import)     
  • bei Neuzulassungen/Importfahrzeugen: 
    ggf. Übereinstimmungsbescheinigung/CoC oder Einzelgutachten gem. § 13 EG-FGV/§ 21 StVZO   
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. ausländischer Fahrzeugschein    
  • bei zugelassenen Fahrzeugen: 
    Kennzeichenschilder  
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Bericht) /Sicherheitsprüfung (Vorlage Prüfbericht) für die gesamte Laufzeit des Ausfuhrkennzeichens 
  • gelbe Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen – Nicht bei uns erhältlich! 
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
  • IBAN-Nr. bzw. SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer

Erledigung durch Dritte:

  • Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat - Nutzen Sie bitte hierfür ausschließlich unsere Vollmacht!
  • Ausweiskopie oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom Halter/Antragsteller
  • Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

ab 31,40 €

Anschrift

Landratsamt München
Außenstelle Kfz-Zulassungsstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-3000
Fax: 089 6221-3128
E-Mail: kfz-zulassung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr

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    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.03.2025. aktualisiert.