Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeugexport beantragen
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen). Diese Ausfuhrzulassung kann maximal für ein Jahr erteilt werden und gilt für das jeweilige Fahrzeug.
Eine persönliche Vorsprache ist nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise und Bedingungen für die Terminvereinbarung.
Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen.
Die Ausfuhrzulassung kann längstens 1 Jahr zugeteilt werden und gilt nur für das jeweilige Fahrzeug. Das Ausfuhrkennzeichen ist somit fahrzeugbezogen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben, falls keine Fahrzeugpapiere existieren. Als Nachweis gelten:
- Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
- Datenbestätigung des Herstellers
- Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)
Die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung muss mindestens so lange gültig sein, wie die Ausfuhrzulassung gültig (befristet) ist.
Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.
Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.
Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens mit ausländischen Fahrzeugpapieren oder die erneute Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist es zwingend erforderlich, uns das Fahrzeug vorzuführen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bzw. Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- ohne Fahrzeugpapiere: gültige Betriebserlaubnis (s.o.) und Verfügungsberechtigung
- Kennzeichenschild(er) bei zugelassenen Fahrzeugen
- Versicherungsbestätigung, dass eine Haftpflichtversicherung für die Überbringung der Fahrzeuge ins Ausland besteht
- Internationale Versicherungskarte für Kraftfahrzeugverkehr (grün)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, falls die HU bereits fällig war (= Prüfbericht im Original)
Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend! - Nachweis der Sicherheitsprüfung soweit rechtlich erforderlich (Vorlage des Prüfbuches und des Prüfprotokolls)
- gültiger original Personalausweis oder original Reisepass mit zusätzlicher Meldebescheinigung
- bei Zulassung durch Dritte noch Ausweis/Pass des Bevollmächtigten, sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (auch bei Ehegatten erforderlich, siehe unter "Formulare und Merkblatt")
- SEPA-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer (siehe unter "Formulare und Merkblätter") oder
Einzahlung der KFZ-Steuer beim Hauptzollamt München (Einzahlung kann erst nach persönlicher Vorsprache bei der Zulassungsbehörde erfolgen) - Einverständniserklärung, dass an den Bevollmächtigten steuerrechtliche Auskünfte gegeben werden dürfen
Zusätzliche Unterlagen werden benötigt:
- bei Firmen:
Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr), Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen und laut HR unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist) - bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr) und Ausweis der verantwortlichen und laut VR unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise (i.d.R. die Eltern) (ggf. Sorgerechtsurteil)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)
- Londoner Abkommen von 1949
ab 31,40 €
- Vollmacht für die Kfz-Zulassungsstelle einschließlich SEPA-Lastschriftmandat
- Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter für minderjährige Fahrzeughalter
- Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Wichtige Hinweise zur Kraftfahrzeugsteuer (PDF)
(vom Hauptzollamt München)
- Zoll
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer sowie zu zum Thema Steuerbefreiungen/Steuervergünstigungen für Fahrzeuge
- Kraftfahrzeugsteuer SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift
Anschrift
Landratsamt München
Außenstelle Kfz-Zulassungsstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-3000 |
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Fax: | 089 6221-3128 |
E-Mail: | kfz-zulassung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 07:30 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Hinweis: Eingeschränkte Parkmöglichkeiten
Es stehen derzeit aufgrund einer Asylbewerberunterkunft Parkmöglichkeiten nur in eingeschränkter Anzahl zur Verfügung.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 24.07.2024. aktualisiert.