Ausländische Fahrerlaubnis umschreiben

Wenn Sie vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland ziehen, dürfen Sie noch sechs Monate mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen (Ausnahme: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse). Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.

Wenn Sie vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland ziehen, dürfen Sie noch 6 Monate mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen (Ausnahme: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse).

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Fahrberechtigung nicht für Inhaber von Führerscheinen gilt, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z.B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z.B. Pkw mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den entsprechenden strafrechtlichen und, im Schadensfalle, auch versicherungsrechtlichen Konsequenzen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass bei Umschreibung einer serbischen Fahrerlaubnis zusätzlich zu den Unterlagen die bei einer Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Listenstaat benötigt werden (siehe Beschreibung unten), auch ein aktueller Auszug aus der serbischen Führerscheindatei (mit Angabe der ausstellenden Behörde der erstmaligen Erteilung) mit beglaubigter Übersetzung abverlangt werden kann. Hierzu werden Sie jedoch im Antragsverfahren noch weiter von uns informiert.

Grundsätzlich werden 3 Kategorien von ausländischen Fahrerlaubnissen unterschieden:

  • Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten müssen nicht umgeschrieben werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Umschreibung besteht jedoch. Allerdings gelten mit Wohnsitzbegründung in Deutschland die Vorschriften für die Befristung von Fahrerlaubnisklassen (Bus und Lkw).
  • Fahrerlaubnisse aus sog. „Listenstaaten“ müssen umgeschrieben werden. Die Umschreibung erfolgt jedoch unter erleichterten Bedingungen (keine oder nur teilweise Prüfungspflicht). Einzelheiten nehmen Sie bitte der unten angegebenen Liste.
  • Fahrerlaubnisse aus allen übrigen Staaten (Drittstaaten) unterliegen grundsätzlich der Prüfungspflicht, d.h. es muss erneut die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden; eine Fahrausbildung entfällt jedoch auch hier.

Ausnahme bei der Umschreibepflicht

Wenn der Aufenthalt nachweislich nicht länger als 12 Monate andauert kann evtl. eine Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt München erteilt werden. Für diese Ausnahmegenehmigung muss der Antrag persönlich bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Hierzu werden benötigt: Reisepass mit Visum, ausländischer Führerschein (mit Übersetzung und Klassifizierung), Bestätigung über Aufenthaltsdauer wie z.B. Austauschprogramm, befristete Arbeitserlaubnis (Bestätigung durch hiesigen Arbeitgeber) - mit Zusicherung der Ausreise spätestens nach 12 Monaten ab Einreisedatum. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben.

Bei der persönlichen Antragstellung [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung] muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.

Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:

  • Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung

Bei Umschreibung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis:

  • Nachweis über den erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet
  • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • ausländischer Originalführerschein
  • im Einzelfall: Auszug aus dem ausländischen Führerscheinregister (als Nachweis das die Fahrerlaubnis noch gültig ist); hierzu werden Sie im Antragsverfahren noch informiert

Hinweis: Die "Umschreibefähigkeit" von Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der sog. "Äquivalenzliste" der Europäischen Kommission. Beachten Sie, dass es auch innerhalb der Europäischen Union immer noch rein nationale Fahrerlaubnisklassen geben kann!

Bei gleichzeitiger Verlängerung der Gültigkeit der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und/oder DE:

  • bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • ggf. Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis 
    • soweit die Verlängerung über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus geht: Gutachten (PMU - medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)

 Bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Listenstaat:

  • A1, A2, A, B, BE, AM, L, T:
    • Nachweis über den erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet
    • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
    • ausländischer Originalführerschein mit beglaubigter Übersetzung und Klassifizierung (z.B. durch einen anerkannten Automobilklub oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher/-innen und Übersetzer/-innen)
  • bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • ggf. Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung  
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
    • Gutachten (PMU - medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)

Bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat:

  • A1, A2, A, B, BE, AM, L, T
    • Nachweis über erstmaligen Zuzug ins Bundesgebiet
    • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
    • ausländischer Originalführerschein mit beglaubigter Übersetzung und Klassifizierung (z.B. durch einen anerkannten Automobilklub oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher/-innen und Übersetzer/-innen)
    • Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe-Kurs" (9 Unterrichtseinheiten)
    • Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE  zusätzlich:
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre) statt Sehtest
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung
  • bei den Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis 
    • Gutachten (PMU - medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

  • 32,40 Euro (bei EU-/EWR-Führerscheinen und Listenstaaten)
  • 40,00 Euro (bei Drittstaaten)
  • zuzüglich ca. 5,10 Euro Gemeindegebühren
  • ggf. zuzüglich 13,00 Euro für erweitertes, behördliches Führungszeugnis
  • ggf. zuzüglich 13,00 Euro für Europäisches Führungszeugnis
  • ggf. zuzüglich 28,60 Euro für Eintragung der Berechtigung als Berufskraftfahrer (Schlüsselzahl 95)

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 10 Wochen.

Wichtiger Hinweis: Beantragen Sie bitte die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis möglichst frühzeitig, am besten mit einer Vorlaufzeit von 6 Monaten

Die Antragstellung muss aufgrund der notwendigen Identitätsprüfung persönlich bei der Wohnsitzgemeinde oder der Führerscheinstelle [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung] erfolgen.

Die Abholung des Führerscheins [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung] kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Dritte erfolgen, welche sich jedoch ausweisen müssen.

Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.

Im Laufe der Bearbeitungwerden Sie aufgefordert, Ihren bisherigen ausländischen Führerschein abzugeben, da dieser vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis polizeilich überprüft werden muss.

Soweit ein Rücksendeabkommen besteht, wird der ausländische Führerschein nach Aushändigung des neuen EU-Kartenführerscheins an das Herkunftsland zurückgesandt.

Besteht kein Rücksendeabkommen, wird der ausländische Führerschein von der Führerscheinstelle noch 3 Jahre verwahrt und anschließend vernichtet.

Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheins kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins erfolgen. Eine Ausnahmeregelung für die Wiederaushändigung besteht nur für US-amerikanische Staatsbürger, da in deren Herkunftsland der Führerschein gleichzeitig (ausschließliches) Identitätsdokument sein kann. Nachweise über die stetig wiederkehrende Rückkehr ins Herkunftsland sind allerdings erforderlich.

Anschrift

Landratsamt München
Außenstelle Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 4 (Pavillion 2 - Sirius Office Center)
85630 Grasbrunn-Neukeferloh

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-3000
Fax: 089 6221-3128
E-Mail: fahrerlaubnis [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr

Anfahrt

    Aktuell sind persönliche Vorsprachen in der Führerscheinstelle grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.

    Anfahrtsbeschreibung

    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.12.2024. aktualisiert.