Ausnahmegenehmigung für Verkaufsstände neben der Straße beantragen
Das Anbieten von Waren außerorts neben der Straße ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmegenehmigung kann durch das Landratsamt erteilt werden.
Das Anbieten von Waren (z.B. Blumen, Gemüse, Obst, Christbäume) außerorts neben der Straße ist grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahmegenehmigung kann durch das Landratsamt erteilt werden, wenn ein ausreichend groß angelegter Parkraum zur Verfügung steht und der Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 46 Abs. 1 Nr. 9 Straßenverkehrs-Ordnung).
- Lageplan bzw. Ortsplan
- Bezeichnung der Waren
- Angabe der zeitlichen Nutzung
Straßenverkehrs-Ordnung (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO)
mindestens 50 € pro Monat (je nach Aufwand)
Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.
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Sachgebiet 3.3.1.3 - Verkehrsrecht
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 15.03.2024. aktualisiert.