Bauen im Überschwemmungsgebiet

Im Landkreis München sind die Gebiete entlang der Würm, der Isar und des Hachinger Bachs als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. In diesen Überschwemmungsgebieten gelten Verbote, z.B. für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen. Genauere Auskünfte zu den Verboten und möglichen Ausnahmen erteilt das Landratsamt München.

Im Landkreis München sind die Gebiete entlang der Würm, der Isar und des Hachinger Baches als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.

Ob sich Ihr Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, können Sie im "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" (IÜG) überprüfen. Weitere Informationen zum IÜG können Sie auch dem Faltblatt "Hochwasserrisiko frühzeitig erkennen - Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" entnehmen. Das Faltblatt kann über den Web-Shop des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit heruntergeladen und kostenlos als gedruckte Fassung bestellt werden (Links siehe unten).

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist insbesondere

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche

grundsätzlich untersagt.

Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage kann genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Sonstige Maßnahmen können zugelassen werden, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, so wird die erforderliche Gestattung für das Bauen im Überschwemmungsgebiet i. d. R. im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Sollte dies im Einzelfall nicht erfolgen bzw. ist keine Baugenehmigung erforderlich, so stellen Sie formlos, aber schriftlich einen eigenen Antrag bei der Unteren Wasserrechtsbehörde.

Bei fachlich-wasserwirtschaftlichen Fragen kann für Wohngebäude und deren Nebenanlagen auch die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (FSW) kontaktiert werden (siehe "Wasserwirtschaftliche Beratung und Begutachtung" unter "Weitere Dienstleistungen"). In allen anderen Fällen kann das Wasserwirtschaftsamt München kontaktiert werden. Ihr Ansprechpartner dort ist Herr Gaertner, Tel. 089 / 21233-2620.

Die vorzulegenden Unterlagen richten sich grundsätzlich nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV). Die nachfolgende Aufzählung stellt eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen dar.

  •  Übersichtslageplan M = 1 : 25.000 mit Standortkennzeichnung (z. B. Kopie aus der topografischen Karte)
  • Lageplan mit gut lesbaren Flurnummern und Kennzeichnung des Vorhabens
  • Freiflächengestaltungsplan
  • Evtl. Bauzeichnungen der Bauwerke und wichtigen Bauteile in Grundrissen und Schnitten im Maßstab 1:100 oder größer mit Bemaßung und Höhenkoten / Angaben zum Wasserstand
  • Erläuterungsbericht zum Vorhaben
    • Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse (Wasserstände, Abflussgeschehen, Wasserbeschaffenheit, Gewässerbenutzungen, etc.)
    • Lage des Vorhabens
    • Art und Umfang des Vorhabens
    • Auswirkungen des Vorhabens (Abflussgeschehen, Gewässerbett, Uferstreifen, etc.)
    • Evtl. Angaben zu Maßnahmen über hochwasserangepasstes Bauen
    • Rechtsverhältnisse (Unterhaltungspflicht, etc.)
  • Bemessung und evtl. Vorlage eines hydraulischen Nachweises für ausgewählte Hochwasserereignisse (zwingend HQ100)
    • wasserwirtschaftliche Grundlagen der Berechnungen
    • kritische Schubspannungen und Fließgeschwindigkeiten in Ausbauquerschnitten
    • hydrologische Auswirkungen des Vorhabens (Hochwasserabfluss, Hochwasserrückhalteraum, Abflussgeschehen)
    • Angaben zum Retentionsraumverlust und Retentionsraumausgleichsmaßnahmen

Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Der Umfang der Unterlagen ist je nach Größe und Auswirkungen der Maßnahmen abhängig vom Einzelfall. Eine vorherige Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt München und dem Landratsamt München wird empfohlen.

§§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bauliche Anlagen: bis zu 6 Promille der Baukosten, mindestens 100,00 Euro

Sonstige Maßnahmen: 50,00 bis 4.000,00 Euro.

Kostenfrei, soweit die Genehmigung unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn des Art. 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes dient.

Im Einzelfall kann eine Vorsprache im Landratsamt erforderlich sein. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin.

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Anschrift

Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2215
E-Mail: wasserrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

Post bitte an:
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2
Postfach 90 07 51
81507 München

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.07.2024. aktualisiert.