Berufskraftfahrer-Qualifikation
Lkw- oder Busfahrer, die im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr tätig sind, benötigen in der Regel einen Nachweis über die Qualifikation (Grundqualifikation und Weiterbildung) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
Grundsätzliche Regelung
Seit dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 09.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.
Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.
Lkw- oder Busklassen, die vor den o. g. Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigten nur noch bis zum 09.09.2014 (Lkw) bzw. 09.09.2013 (Bus) zur gewerblichen Nutzung.
Wenn die nächste Verlängerung der Klasse D nach dem 09.09.2010 (bei Klasse C nach dem 09.09.2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchgeführt werden.
In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen. Übergangsfristen galten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw- bzw. bis zum 09.09.2015 für Busklassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss – Ziel war die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelte, d.h. im grenzüberschreitenden Verkehr galten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw bzw. 09.09.2013 für Bus. Die Möglichkeit von den Übergangsfristen Gebrauch zu machen bestand bis 09.09.2010 (Bus) bzw. bis 09.09.2011 (Lkw).
Wichtiger Hinweis für Inhaber der Klasse BE: Wenn Sie Inhaber der Fahrerlaubnisklasse BE sind und diese vor dem 19.01.2013 erworben haben, dürfen Sie mit einem Klasse B Zugfahrzeug auch Anhänger über 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse führen (mitunter gekennzeichnet durch Schlüsselzahl 79.06 im Führerschein). Sofern Sie allerdings derartige Gespannkombinationen gewerblich führen, sind Sie ebenfalls vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betroffen!
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
Im September 2021 wird beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) ein neues Register installiert: das so genannte Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). In diesem Register sind dann absolvierte Grundqualifikationen und Weiterbildungen gespeichert und können digital abgerufen werden.
Bisher wurde der Nachweis über die Grundqualifikation oder Weiterbildung mit der Schlüsselzahl 95 direkt in Ihren Führerschein eingetragen. Aufgrund der Änderung des Berufskraftfahrerrechts ist ab 23. Mai 2021 die Eintragung der Schlüsselzahl in den Führerschein nicht mehr möglich. Wie auch in vielen anderen europäischen Ländern benötigen Sie als Nachweis, dass Sie grundqualifiziert sind oder sich weitergebildet haben, eine zusätzliche Karte - den so genannten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Diesen erhalten Sie immer sobald ein neuer Führerschein ausgestellt wird.
Bitte beachten Sie: Ihr bisheriger Führerschein mit bereits eingetragener Schlüsselzahl 95 bleibt bis zum Ablauf der Schlüsselzahl 95 gültig. Erst bei der nächsten Verlängerung oder bei einer Neuausstellung des Führerscheins wird - zusätzlich zum Führerschein - der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.
Den Antrag für den Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten Sie unter der Rubrik "Formulare und Merkblätter". Für den Fahrerqualifizierungsnachweis ist ein biometrisches Lichtbild, ein Unterschriftsblatt und die Teilnahmebescheinigungen (Grundqualifikation oder Weiterbildungen) beim Landratsamt München vorzulegen.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird Ihnen in der Regel per Direktversand von der Bundesdruckerei übermittelt. Die Gebühren für den Fahrerqualifizierungsnachweis per Direktversand betragen aktuell 32,50 Euro (bei gleichzeitiger Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisklassen kommen noch Gebühren in Höhe von 38,80 Euro hinzu).
In Ausnahmefällen kann der Fahrerqualifizierungsnachweis auch per Express bestellt werden, dann ist jedoch eine persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Der Fahrerqualifizierungsnachweis liegt dann innerhalb von 3-5 Werktagen zur Abholung bereit. Für die Expressbestellung werden Gebühren in Höhe von aktuell 37,90 Euro für den Fahrerqualifizierungsnachweis fällig (bei gleichzeitiger Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisklassen kommen noch Gebühren in Höhe von 38,80 Euro hinzu).
Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr, Entziehung und Neuerteilung, Besitzstand
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.
Weitere Informationen zum Thema "Besitzstand" entnehmen Sie bitte der Internetseite der IHK München (Link siehe unten).
Ausnahmen
Ausnahmenbestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrQG) für Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
- Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden
- Kraftfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken
Grundqualifikation erwerben
Die Grundqualifikation kann erworben werden
- durch eine (dreijährige) Berufsausbildung zum/zur Berufkraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Ausbildungsberuf nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG (aktuell nur Straßenwärter und Werksfeuerwehrmann).
- durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG bei der IHK. Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von 210 Minuten.
Hierbei müssen Sie bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sein! - durch die sog. beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG. Im Abschluss an einem Kurs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden, welcher in einer anerkannten Ausbildungsstätte abgehalten wird, ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer abzulegen. Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
Hierbei wird die Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen noch nicht vorausgesetzt!
Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.
Weiterbildung
Berufskraftfahrer sind nach § 5 BKrFQG jeweils alle 5 Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.
Die erste Weiterbildung müssen die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer/innen
- des Personenverkehrs (Klassen D1, D1E, D, DE)
zwischen dem 09.09.2008 und dem 09.09.2013,
(spätestens aber vor dem 09.09.2015 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend) - die des Güterverkehrs (Klassen C1, C1E, C, CE)
zwischen dem 09.09.2009 und dem 09.09.2014,
(spätestens aber vor dem 09.09.2016 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)
abgeschlossen haben.
Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind z.B. Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt, des Weiteren die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung
Der Nachweis der Grundqualifikation (und Weiterbildung) auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch
- Eintrag der Schlüsselzahl im Führerschein, § 5 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BKrFQV oder im Fahrerqualifizierungsnachweis § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG
(Die Gebühr für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein beträgt 28,60 Euro, zuzüglich der Antragsgebühren.) - Eintrag in der Fahrerbescheinigung der EU-Transportlizenz, § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
(LKW bei Drittstaaten, d.h. weder EU noch EWR) - Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 4 BKrFQV mit Anlage 3
(Bus bei Drittstaaten)
Wer benötigt welchen Nachweis?
Mindestalter | Fahrerlaubnis | folgender Nachweis ist notwendig |
---|---|---|
18 Jahre | C1, C1E | Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation |
18 Jahre | C, CE | Grundqualifikation |
21 Jahre | C, CE | Beschleunigte Grundqualifikation |
21 Jahre | D1, D1E | Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation |
21 Jahre | D, DE | Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation, letztere nur sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach § 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
23 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation |
Hintergrund
Ziele der bundesrechtlichen Regelungen (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger.
Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. auf der Seite der IHK (Link siehe unten).
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
- § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
- Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.
Anschrift
Landratsamt München
Außenstelle Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 4 (Pavillion 2 - Sirius Office Center)
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-3000 |
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Fax: | 089 6221-3128 |
E-Mail: | fahrerlaubnis [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 07:30 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Aktuell sind persönliche Vorsprachen in der Führerscheinstelle grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.03.2024. aktualisiert.