Denkmalschutzerlaubnis beantragen

Wer Baudenkmäler verändern oder beseitigen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist erlaubnispflichtig.

Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern ist erlaubnispflichtig. D.h. auch für sonst nach der Bayer. Bauordnung genehmigungsfreie Maßnahmen ist eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt einzuholen.

Diese erforderliche Erlaubnis kann verweigert werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmals geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.

Soweit die Maßnahmen bereits einer baurechtlichen oder abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, wird im Rahmen dieser Verfahren über die Belange des Denkmalschutzes entschieden. Alle Maßnahmen an Baudenkmälern, die nicht baugenehmigungspflichtig sind oder einer abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung unterliegen, bedürfen einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Dies ist gerade bei allen Instandsetzungs-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Fall wie z.B. bei der Erneuerung von Türen und Fenstern, Treppen, Fußböden und Ähnlichem sowie bei neuen Anstrichen innen und außen.

Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtliches Anzeigeverfahren nach Art. 65 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird.

Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist erlaubnispflichtig. Bodendenkmäler sind bewegliche (verschiedene Gegenstände wie z.B. Gefäße oder Münzen) oder unbewegliche (z.B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen) Denkmäler, die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf gleichfalls der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Für die Unterhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern können für den denkmalpflegerischen Mehraufwand Zuschüsse des Landesamtes für Denkmalpflege gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls. Über die Einzelheiten informiert das Landesamt für Denkmalpflege.

Neben diesen Zuschüssen bestehen auch steuerliche Vergünstigungen. Genauere Informationen gibt Ihnen das Finanzamt. Je nach Haushaltslage werden auch von den Gemeinden, vom Landkreis (Ansprechpartner sind hier die Kreisheimatpfleger) und vom Bezirk Oberbayern finanzielle Hilfe angeboten.

  • Detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen, Pläne, gegebenenfalls Fotos und Bestandsuntersuchungen
  • Bei einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz ist ein formloser Antrag 2-fach bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Die untere Denkmalschutzbehörde übermittelt den Antrag unverzüglich der zuständigen Gemeinde zur Stellungnahme.

Art. 6 Abs.1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz

Es entstehen keine Kosten bei der Ausstellung der Erlaubnis.

Grundsätzlich ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 05.07.2023. aktualisiert.