Dienstfahrlehrerlaubnis umschreiben
Inhaber einer Dienstfahrlehrerlaubnis (z.B. von der Bundeswehr) müssen diese für eine Tätigkeit bei einer "zivilen" Fahrschule umschreiben lassen.
Inhaber eine Dienstfahrlehrerlaubnis dürfen Angehörige des öffentlichen Dienstes in sog. "Dienstfahrschulen" (z.B. bei der Bundeswehr) ausbilden. Sofern eine Tätigkeit bei einer "zivilen" Fahrschule stattfinden soll, ist eine Umschreibung der Dienstfahrlehrerlaubnis notwendig.
Voraussetzungen:
- gültiger Besitz einer Dienstfahrlehrerlaubnis
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- mindestens eine abgeschlossene (dienstliche) Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
- Besitz der Fahrerlaubnis, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
- Klasse B: seit mindestens 3 Jahren
- sofern die Fahrlehrerlaubnis auch für die Klassen A, CE, DE erteilt werden soll: jeweils 2 Jahre die Klasse A2, CE und D
- Einführungsphase (1 Monat) in einer Ausbildungsfahrschule bzw. einer Fahrlehrerausbildungsstätte (davon 2 Wochen im Ausbildungsbetrieb)
- Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die aus einem Ganztageskurs mit einer Dauer von 7 Monaten besteht (inkl. Fahrpraktischer Prüfung und 1 Woche Hospitation)
- Betriebliche Ausbildung, sog. Lehrpraktikum (4 Monate), nach Erteilung des Anwärterscheins (schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung)
- fachliche und pädagogische Eignung ggf. durch Nachweis mittels Fahrlehrerprüfung, bestehend aus:
- fahrpraktische Prüfung
- Fachkundeprüfung (mündlicher und schriftlicher Teil)
- Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht
- Hinweis: Die Prüfungen entfallen, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren aktiv in der Kraftfahrausbildung tätig war bzw. keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung begründen
- persönliche Zuverlässigkeit
- für die Berufsausübung ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (hier ist ein Sprachniveau C1 [= "kompetente Sprachanwendung im beruflichen Leben"] erforderlich)
- durch ein Gutachten eines Facharztes mit der Zusatzbezeichnung Arbeits- oder Betriebsmedizin ist die geistige und körperliche Eignung für den Beruf Fahrlehrer nachzuweisen
Ergeben sich bei der Bearbeitung Zweifel an der Eignung, liegt es im Ermessen der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Hinweis: Das Ablegen einer Fahrlehrerprüfung ist im Regelfall nicht notwendig.
Beachten Sie bitte, dass erst nach Erteilung der "zivilen" Fahrlehrerlaubnis mit der Ausbildung von Fahrschülern in der "zivilen" Fahrschule begonnen werden darf (§§ 1, 44 FahrlG). Geldbußen von bis zu 5.000 Euro drohen bei Zuwiderhandlungen (§ 56 FahrlG)!
Bei der persönlichen Antragstellung [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung] muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:
- Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
Daneben sind mitzubringen / einzureichen:
- schriftlicher Antrag
- amtlich beglaubigte Abschrift / Ablichtung des Dienstfahrlehrerscheins
- Dienstzeitbescheinigung
- EU-Kartenführerschein (in Kopie)
- Lebenslauf
- aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis über den Abschluss der Berufsausbildung
- Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Anmeldung und die Dauer der Ausbildung
- Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Anmeldung und die Dauer der Ausbildung
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
- 40,90 Euro
- zuzüglich ca. 5,00 Euro Gemeindegebühren
- zuzüglich 13,00 Euro für erweitertes, behördliches Führungszeugnis
Bitte kümmern Sie sich um eine möglichst frühzeitige Antragstellung, da bei vorhandenen Eignungsbedenken ggf. umfangreichere Begutachtungen notwendig werden. Diese Verfahren können durchaus 3-6 Monate in Anspruch nehmen.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen, da eine Identitätsprüfung notwendig ist (Achtung: nur mit Termin, bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung).
Die Abholung der Fahrlehrerlaubnis muss ebenfalls persönlich erfolgen [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung].
Vereinbaren Sie bitte sowohl für die Antragstellung, als auch für die Abholung der Fahrlehrerlaubnis einen Termin.
Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.
Anschrift
Landratsamt München
Außenstelle Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 4 (Pavillion 2 - Sirius Office Center)
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-3000 |
---|---|
Fax: | 089 6221-3128 |
E-Mail: | fahreignung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 07:30 - 12:00 Uhr |
---|---|
Dienstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Aktuell sind persönliche Vorsprachen in der Führerscheinstelle grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.