Einzelbetriebserlaubnis beantragen
Für Fahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterworfen sind (z. B. Segways, Kleinkrafträder, etc.), muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Für Fahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterworfen sind, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Diese Einzelbetriebserlaubnis gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erhalten Sie in der Regel vom Hersteller oder sie wird durch technische Dienste (z.B. TÜV, KÜS, DEKRA usw.) erstellt.
Folgende Fahrzeuge und Anhänger fallen unter diese Regelung:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
- einachsige Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
- zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
- motorisierte Krankenfahrstühle
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- elektronische Mobilitätshilfen (z.B. sog. "Segway")
- Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht schneller als 25 km/h gezogen werden
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die nicht schneller als 25 km/h gezogen werden
- fahrbare Baubuden, die nicht schneller als 25 km/h gezogen werden
- Anhänger-Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke
- Spezialanhänger zur Beförderung von Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen
- Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- Sitzkarren, die hinter einachsigen land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen gezogen werden
Einige dieser oben aufgeführten Fahrzeuge und Anhänger benötigen zudem eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und amtliche Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen. Dies kann je nach Fahrzeugart und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit unterschiedlich sein.
Eine Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 13 EG-FGV für Pkw, Lkw und Anhänger kann auch außerhalb einer Zulassung beantragt werden.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ab 10,20 €
Die Beantragung einer Einzelbetriebserlaubnis ist persönlich oder durch Vollmacht möglich. (siehe unter "Formulare und Merkblätter")
- Vollmacht für die Kfz-Zulassungsstelle einschließlich SEPA-Lastschriftmandat
- Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter für minderjährige Fahrzeughalter
- Einverständniserklärung für Kfz-Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Wichtige Hinweise zur Kraftfahrzeugsteuer (PDF)
(vom Hauptzollamt München)
- Zoll
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer sowie zu zum Thema Steuerbefreiungen/Steuervergünstigungen für Fahrzeuge
- Kraftfahrzeugsteuer SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift
Anschrift
Landratsamt München
Außenstelle Kfz-Zulassungsstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-3000 |
---|---|
Fax: | 089 6221-3128 |
E-Mail: | kfz-zulassung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 07:30 - 12:00 Uhr |
---|---|
Dienstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Hinweis: Eingeschränkte Parkmöglichkeiten
Es stehen derzeit aufgrund einer Asylbewerberunterkunft Parkmöglichkeiten nur in eingeschränkter Anzahl zur Verfügung.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 29.10.2024. aktualisiert.