Erlaubnis zur Schaustellung von Personen beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Schaustellungen von Personen sind zum Beispiel Striptease- und Peep-Shows oder die Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München ist nur für Veranstaltungsorte im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Veranstaltungsort im Landkreis München liegt. Bei Veranstaltungsorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Eine Erlaubnis für die Zurschaustellung von Personen benötigen Sie für gewerbsmäßige Darbietungen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht, die das sexuelle, erotische oder Sensationsinteresse der Zuschauer ansprechen sollen (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledance, Monströsitätenshow, Frauenschlammcatchen).
Erlaubnisfrei sind künstlerische, sportliche oder akrobatische Darstellungen (wie z. B. Rechenkünstler, Folkloregruppen, Zauberkünstler, Hypnotiseure, Box- und Ringkämpfer, Eisrevuen).
Diese Erlaubnis steht selbständig und unabhängig neben etwaigen anderen notwendigen Erlaubnissen oder Genehmigungen, wie z. B. Gaststättenerlaubnis oder Baugenehmigung.
- formloser schriftlicher Antrag, der die Art der beabsichtigten Darbietungen sowie die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten konkret benennt
- Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung aller Betriebsräume)
- Führungszeugnis
(bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
(bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
§ 33a Gewerbeordnung (GewO)
zwischen 100,00 Euro und 3.000,00 Euro
zusätzlich Zustellgebühren
Ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München ist nicht notwendig.
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Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.09.2024. aktualisiert.