Fahrerbescheinigung für Beschäftigte aus Drittstaaten beantragen

Alle Unternehmen, die Fahrer aus einem sog. Drittstaat (z. B. aus der Türkei) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, benötigen eine Fahrerbescheinigung.

Alle Unternehmen, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates (z. B. der Türkei, Kroatien usw.) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, benötigen eine Fahrerbescheinigung.

Diese Fahrerbescheinigung wird auf Antrag dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. 

Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.

  • ausgefülltes Antragsformular über die persönlichen Daten des Fahrers aus einem Drittstaat 
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Gültigkeitsdatum muss erkennbar sein) 
  • Kopie des Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdatum müssen erkennbar sein) 
  • ggf. Kopie der Arbeitserlaubnis (Gültigkeitsdatum und Beschränkungen der Tätigkeiten o.ä. muss erkennbar sein) 
  • Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (falls Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifizierung oder Weiterbildung bestand), z.B. durch Kopie des Führerscheins
  • § 7b Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
  • Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit beglaubigter Kopie: 100,00 Euro
  • Berichtigung einer Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie: 40,00 Euro
  • Ersatzausstellung einer Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie: 50,00 Euro

Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich. Im Falle einer Vorsprache ist eine Terminvereinbarung erforderlich!

Ihren Ansprechpartner finden


Herr Burghardt
Ansprechpartner

Telefon:

089 / 6221-2598

Fax:

089 / 6221 44-2598

Zimmer:

MCR A 01.032

Bereich:

3.3.1.3

E-Mail:

gewerblicherkraftverkehr [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="hidden-xs"

gewerblicherkraftverkehr [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"

Frau Thurner
Ansprechpartnerin

Telefon:

089 / 6221-1266

Fax:

089 / 6221 44-1266

Zimmer:

MCR A 01.030

Bereich:

3.3.1.3

E-Mail:

gewerblicherkraftverkehr [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="hidden-xs"

gewerblicherkraftverkehr [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"

Anschrift

Landratsamt München
Sachgebiet 3.3.1.3 - Verkehrsrecht
Joseph-Wild-Straße 20
81829 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2503
E-Mail: verkehrsrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

Post bitte an:
Landratsamt München
Sachgebiet 3.3.1.3
Postfach 90 07 51
81507 München

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 01.02.2024. aktualisiert.