Fahrerlaubnis nach Entziehung erneut beantragen

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder Sie freiwillig darauf verzichtet haben, ist Ihre Fahrerlaubnis damit erloschen und muss wieder neu beantragt werden.

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann nach Entziehung oder nach freiwilligen Verzicht erfolgen.

Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sollte etwa 6 Monate vor Ablauf der sog. Sperrfrist gestellt werden. Diese Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann. Diese wird im Regelfall vom Gericht festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis!

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 8 im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten (MPU) notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung direkt nach Abgabe des Führerscheins. Die Sperrfrist sollte in jedem Fall zur Vorbereitung auf die MPU genutzt werden. 

In Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit und/oder Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholmissbrauchs kann das Führen von Abstinenznachweisen notwendig werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei entsprechenden Beratungsstellen.

Häufig verwechseln Betroffene ein Fahrverbot, das von einer Bußgeldbehörde z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder auf Grund eines "geringfügigeren" Alkoholdeliktes verhängt wird und bei dem gegen vorübergehende Abgabe des Führerscheins und Bezahlen einer Geldbuße das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 1-3 Monaten untersagt ist, mit der strafrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung durch ein Gericht. Ein Fahrverbot berührt nicht die Besitzstände der Fahrerlaubnis; das abgegebene Führerscheindokument wird nach Ablauf des Fahrverbots von der Bußgeldstelle wieder ausgehändigt.

Bei einer strafrechtlichen (durch Gericht oder Staatsanwalt) oder verwaltungsrechtlichen Entziehung (durch eine Fahrerlaubnisbehörde) erlischt die Fahrerlaubnis. Ebenso sind alle Besitzstände erloschen. Der Führerschein wird eingezogen, entwertet und zu den Akten genommen. Er wird bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder ausgehändigt. Sie erhalten dann ein neues Dokument. Alte Besitzstände leben also nicht automatisch auf, sondern können nur auf Antrag ggf. wiedererlangt werden.

Da nach wie vor eine große Anzahl von Antragstellern vor der Fahrerlaubnisentziehung in Besitz der Altklassen (bis 31.12.1998) war, ist auf dem Antrag unbedingt genau anzugeben, welche neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt werden sollen. Werden einzelne Klassen nicht angegeben, können Ihnen diese ach nicht neu erteilt werden. In der Regel können folgende neue Fahrerlaubnisklassen aus den Altklassen beantragt und neu erteilt werden:

Altklasse 1 = AM, A1, A2, A, L
Altklasse 1a = AM, A1, A2, A, L
Altklasse 1b = AM, A1, L
Atlklasse 2 = C, CE, C1, C1E, B, BE, AM, L, T
Altklasse 3 = C1, C1E, B, BE, AM, L, (T)
Altklasse 4 = AM, L
Altklasse 5 = L

Altklasse FzF KOM = D, DE, D1, D1E
Altklasse FzF KOM (bis 7,5t oder 24 Sitzplätze) = D beschränkt auf 7,5 t / 24 Fahrgastplätze, D1, D1E

Hinweis: Die genauen, neuen Fahrberechtigungen ergeben sich aus der Anlage 3 zur FeV und sind unter anderem vom Erteilungsdatum der entzogenen Altklasse abhängig.

Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann und ob beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden muss, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind genauere Informationen an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Prüfung und Entscheidung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Auskünfte sowie gerichtlichen Unterlagen vorliegen. 

Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis:

Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich.

Verwenden Sie bitte zur Antragstellung das Formular "Antrag auf Zuerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis". Die Antragstellung muss direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.

Bei der persönlichen Antragstellung [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung] muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen. 

Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen: 

  • Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung

Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, B, BE, AM, L und T:

  • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
  • Teilnahmebescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“(9 Unterrichtseinheiten), soweit nicht bereits vorgelegt 
  • Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:

  • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
  • Teilnahmebescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“(9 Unterrichtseinheiten), soweit nicht bereits vorgelegt
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • ggf. Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung

bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:

  • Gutachten (PMU [nicht MPU!]- medizinisch-psychometrische Untersuchung) eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis [anstatt nur behördliches Führungszeugnis] (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

  • 161,60 Euro (nach Entzug/Verzicht wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar)
  • 262,60 Euro (nach Entzug/Verzicht/Versagung in allen übrigen Fällen)
  • zuzüglich ca. 5,10 Euro Gemeindegebühren
  • zuzüglich 13,00 Euro für behördliches Führungszeugnis bzw. erweitertes, behördliches Führungszeugnis
  • ggf. zuzüglich 13,00 Euro für Europäisches Führungszeugnis
  • ggf. zuzüglich 28,60 Euro für Eintragung der Berechtigung als Berufskraftfahrer (Schlüsselzahl 95)

Die Kosten für notwendige Begutachtungen (MPU) oder Abstinenznachweise sind in den Antragsgebühren nicht enthalten und werden von den entsprechenden Stellen separat erhoben.

Die Bearbeitungszeit  bis zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung [MPU] (sofern eine MPU erforderlich ist) beträgt ca. 16 Wochen.

Die Bearbeitungszeit nach Vorlage des MPU-Gutachtens bis zur Aushändigung des Führerscheins (sofern keine weitere theoretische/praktische Prüfung erforderlich ist) beträgt nochmals ca. 1-2 Wochen. Sie werden über die Abholmöglichkeit dann schriftlich/telefonisch informiert und können dann einen Termin vereinbaren [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung].

Wichtiger Hinweis: Beantragen Sie bitte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit einer Vorlaufzeit von 6 Monaten!  

Die Antragstellung sollte online erfolgen (siehe "Online beantragen"). Sie können die Antragstellung jedoch auch über Ihre Wohnsitzgemeinde persönlich vornehmen.  

Sofern gegen Sie eine Sperrfrist (bis zur Neuerteilung) nach Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzt wurde, sollte die Antragstellung 6 Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist stattfinden.

Die Abholung des Führerscheins [bitten nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung] kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Dritte erfolgen, welche sich dann jedoch ausweisen müssen.

Bitte beachten Sie, dass für persönliche Vorsprachen stets ein Termin vereinbart werden muss.  Sie können diesen bequem online reservieren. Wählen Sie während der Online-Terminvereinbarung bitte den Bereich Fahreignung aus.

Anschrift

Landratsamt München
Außenstelle Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 4 (Pavillion 2 - Sirius Office Center)
85630 Grasbrunn-Neukeferloh

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-3000
Fax: 089 6221-3128
E-Mail: fahreignung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr

Anfahrt

    Aktuell sind persönliche Vorsprachen in der Führerscheinstelle grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.

    Anfahrtsbeschreibung

    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.12.2024. aktualisiert.