Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (mittelgroße) registrieren

Neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt München angezeigt werden. Bestehende Anlagen sind bis spätestens 01.12.2023 anzuzeigen. 

Neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt München angezeigt werden.

Bestehende Anlagen sind bis spätestens 01.12.2023 anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind Anlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden.

Die Verordnung regelt – unabhängig vom verwendeten Brennstoff – die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 
n angezeigt werden. Bestehende Anlagen sind bis spätestens 01.12.2023 anzuzeigen. 

Die Verordnung 44. BImSchV regelt – unabhängig vom verwendeten Brennstoff – die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 

  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt

  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt und

  • gemeinsamen Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt. Liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang.

Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen von anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen vor ihrer Durchführung sowie der Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage anzuzeigen.

Verwenden Sie hierzu bitte die Formulare unter der Rubrik "Formulare und Merkblätter".

Anlagenregister

Nach Prüfung der Anzeige erfolgt die Aufnahme in ein Anlagenregister (dieses finden Sie ebenfalls unter der Rubrik "Formulare und Merkblätter"). Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden gemäß § 36 der 44. BImSchV und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz - UIG) öffentlich zugänglich gemacht. 

 

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 44. BImSchV)

Für die Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 der 44. BImSchV werden hierfür je nach Verwaltungsaufwand Gebühren von 50,00 Euro bis 6.000,00 Euro erhoben.

Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.

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Herr Bartos
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Anschrift

Landratsamt München
Fachbereich 4.4.1 - Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht und Altlasten
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

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Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2400
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Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

Post bitte an:
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.1
Postfach 90 07 51
81507 München

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.06.2023. aktualisiert.