Feuerwehraufzug im Landkreis München

Ein Feuerwehraufzug wird in Bayern nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. Mai 1983 z.B. nach der Bauaufsichtlichen Behandlung von Hochhäusern gefordert und beschrieben. In anderen Gebäuden wie z.B. Altenheimen oder Krankenhäusern kann ein Feuerwehraufzug nach Artikel 60 Abs. 3 BayBO (Bayerische Bauordnung) gefordert werden.

Ein Feuerwehraufzug dient im Wesentlichen dazu, einen schnellen Angriff für die Feuerwehr in höheren Gebäuden (Hochhäusern) oder eine sichere Personenrettung z.B. von liegenden Patienten eines Krankenhauses zu ermöglichen.

Durch den Einbau eines Feuerwehraufzugs für die Feuerwehr wird dem Art. 15 Abs. 1 der BayBO Rechnung getragen, in dem u.a. bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr möglich sein müssen.

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    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.09.2023. aktualisiert.