Fördermöglichkeiten zum Bau und Erwerb von Wohneigentum

Im Rahmen der Wohnraumförderung kann das Landratsamt München Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm anbieten.

Im Rahmen der Wohnraumförderung kann das Landratsamt München Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm anbieten.

Zu den Voraussetzungen beider Programme gehören z. B.

  • die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen
  • eine angemessene Fremdfinanzierung
  • ausreichendes Eigenkapital
  • die Einhaltung technischer Vorgaben (insbesondere angemessene Wohnfläche und Kosten)
  • die dauerhafte Tragbarkeit der Belastung

Als Folge der Förderung unterliegen die Objekte bestimmten Nutzungsauflagen. So sind die Objekte für einen festgelegten Zeitraum selbst zu nutzen; im Falle einer Vermietung sind die Auswahl der Mieter und die Höhe der zulässigen Miete eingeschränkt.

Einzelheiten zu beiden Programmen

Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm

Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Eigenwohnraum (Alt- und Neubauten).

Das Darlehen beträgt höchstens 1/3 der Gesamtkosten und mindestens 1/3 der Gesamtkosten müssen durch ein Darlehen des freien Kapitalmarktes erstranging finanziert werden.

Das Darlehen ist für die Dauer von 10 / 15 / 30 Jahren zinsverbilligt. Anschließend wird es an die Konditionen des Kapitalmarkts angepasst.

Das 30-jährige Zinsbindungs-Darlehen ist ein Volltilger-Darlehen.

Die aktuellen Zinskonditionen finden Sie auf der Seite der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (externer Link siehe unten). 

Das Darlehen kann nicht zusammen mit einem Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm in Anspruch genommen werden.

Darlehen aus dem KfW-Programm können Sie über Ihre Hausbank beantragen.

Das Eigenkapital soll mindestens 20% der Gesamtkosten betragen.

Bayerisches Wohnungsbauprogramm

Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Eigenwohnraum (Alt- und Neubauten). Zielgruppe sind insbesondere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung.

Der Darlehensbetrag darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30% und beim Zweiterwerb höchstens 40% der förderfähigen Kosten betragen. Die Fördermittel werden in der Höhe bewilligt, die zur Erreichung einer dauerhaft tragbaren Belastung erforderlich sind.

Das Darlehen ist in den ersten 15 Jahren mit mindestens 0,5% zu verzinsen, anschließend beträgt der Zinssatz max. 7%. Die Tilgung beträgt max. 2% (beim Kauf von älteren Objekten 2%), die ersten beiden Jahre sind tilgungsfrei. Es wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2% erhoben, dieser ist in den ersten 2 Jahren halbjährlich mit je 0,5% zu entrichten.

Haushalte mit Kindern erhalten zur weiteren Entlastung neben dem Darlehen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro je Kind.

Die dem Landratsamt zur Verfügung stehenden Mittel sind begrenzt, die Vergabe erfolgt nach der sozialen Dringlichkeit. Zudem werden die Mittel nur eingesetzt, sofern es für die Tragbarkeit der Belastung erforderlich ist. Mittel des Kapitalmarkts und des Zinsverbilligungsprogramms sind dabei vorrangig einzusetzen.

Das Darlehen kann nicht zusammen mit einem Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm in Anspruch genommen werden.

Darlehen aus dem KfW-Programm können Sie über Ihre Hausbank beantragen.

Das Eigenkapital soll mindestens 25% der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen ein geringeres Eigenkapital zulassen.

Nähere Informationen hierzu sowie zu den detaillierten Förderkonditionen erhalten Sie während einer persönlichen Information. 

Vereinbaren Sie hierzu bitte telefonisch einen Termin.

Wichtiger Hinweis
 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Bewilligung der Fördermittel mit dem Bau begonnen oder ein Bau-/Werkvertrag bzw. der notarielle Kaufvertrag für das Wohneigentum bereits abgeschlossen wurde. Auf Antrag kann die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. Kaufvertragsabschluss erteilt werden.

Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen erfahren Sie im persönlichen Informationsgespräch.

  • Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) 
  • Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) 
  • Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung
  • II. Berechnungsverordnung (II.BV) 
  • Wohnflächenverordnung (WoFlV) 
  • Einkommensteuergesetz (EStG) 

Es entstehen keine Kosten.

Vor der Antragstellung ist ein persönliches Informationsgespräch im Landratsamt München unbedingt erforderlich! 

Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.

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089 / 6221-2490

Fax:

089 / 6221 44-2490

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Technik

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Landratsamt München
Referat 2.3 - Soziales
Mariahilfplatz 17
81541 München

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Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.