Förderung der fachlichen Qualifizierung in der ambulanten und teilstationären Pflege

Förderung der fachlichen Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Situation in der ambulanten und teilstationären Versorgung älterer und pflegebedürftiger Menschen im Landkreis München

Förderfähig sind ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB XI und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegedienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Auf Grundlage von Art. 71 und 72 AGSG und unter Berücksichtigung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts (SPGK) erlässt der Landkreis München nachfolgendes Konzept.

Zweck der Förderung ist die fachliche Qualifizierung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie von Pflegefach- und Hilfskräften zu ermöglichen.
 

  • Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und die hierzu erlassene Verordnung (Art. 68 Abs. 1, Art. 71 S.1 AGSG i.V.m. § 72 Abs. 4 AVSG) und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften
  • Richtlinien zur Förderung der fachlichen Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Situation in der ambulanten und teilstationären Versorgung älterer und pflegebedürftiger Menschen im Landkreis München vom 03.03.2020

Es entstehen keine Kosten.

Es ist keine Vorsprache im LRA erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.10.2024. aktualisiert.