Förderung von vorgehaltenen Pflegeplätzen

Förderfähig sind dauerhaft vorgehaltene, jedoch nicht belegte teilstationäre Pflegeplätze in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegedienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Auf Grundlage von Art. 71 ff. AGSG und unter Berücksichtigung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts (SPGK) erlässt der Landkreis München nachfolgendes Konzept.

Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätzen inklusive entsprechender Angebote in der beschützten Pflege.

  • Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und die hierzu erlassene Verordnung (Art. 68 Abs. 1, Art. 71 S.1 AGSG i.V.m. § 72 Abs. 4 AVSG) und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften
  • Richtlinien zur Förderung von teilstationären Pflegeplätzen (Tages- und Nachtpflege) und von Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis München vom 26.10.2020

Es entstehen keine Kosten.

Es ist keine Vorsprache im LRA erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.10.2024. aktualisiert.