Freiverkäufliche Arzneimittel gemäß § 67 AMG
Betriebe und Einrichtungen, die freiverkäufliche Arzneimittel gemäß § 67 Arzneimittelgesetz lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, anzuzeigen
Wichtiger Hinweis: Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00). Außerhalb der Apotheke dürfen vom Einzelhandel nur freiverkäufliche Arzneimitteln vertrieben werden. Diese Tätigkeit ist vor Aufnahme anzuzeigen.
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 67 Abs. 1 AMG. Für die Entgegennahme der Anzeige nach § 67 Abs. 1 AMG ist die Gemeinde Ihres Betriebssitzes zuständig.
Wer zum Zweck des Einzelhandels freiverkäufliche Arzneimittel im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies gemäß § 67 Abs. 8 AMG vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige nach § 67 Abs. 8 AMG kann ausschließlich beim Landratsamt München eingereicht werden.
Freiverkäufliche Arzneimittel sind gemäß § 44 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) Vorbeugemittel zur Behandlung leichterer körperlicher Beschwerden im Vorfeld von ernsthaften Erkrankungen. Eine Aufzählung solcher freiverkäuflichen Arzneimittel ist in § 44 Abs. 2 AMG sowie in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) enthalten.
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Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
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Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.09.2024. aktualisiert.