Freiverkäufliche Arzneimittel gemäß § 67 AMG

Betriebe und Einrichtungen, die freiverkäufliche Arzneimittel gemäß § 67 Arzneimittelgesetz lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, anzuzeigen

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.09.2024. aktualisiert.