Gaststättenerlaubnis beantragen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Dies gilt für Schankwirtschaften, aber z. B. auch für Imbisswagen, Kioske, Freischankflächen und Biergärten.

Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Dies gilt für Schankwirtschaften, aber z. B. auch für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen und Biergärten.

Keine Erlaubnis dagegen benötigt z. B., wer ausschließlich alkoholfreie Getränke verabreicht.

Voraussetzungen

Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie bzw. Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, beraten wir Sie gerne.

  1. Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies wird u. a. anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
  2. Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK), sogenannte Wirteunterrichtung nachweisen, dass er über die Grundzüge der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. (Termine und Anmeldung: siehe "Externe Links" weiter unten)
    Eine solche Bescheinigung benötigt nicht, wer eine entsprechende berufliche Vorbildung nachweisen kann (je nach Betrieb z. B. erfolgreicher Abschluss einer Bäcker-, Koch-, Konditor- oder Metzgerlehre).
    Sofern es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt, müssen die oben genannten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen vom gesetzlichen Vertreter (z. B. bei einer GmbH vom Geschäftsführer) erfüllt werden.
    Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen, da die Gesellschaft selbst nicht erlaubnisfähig ist.
  3. Der Betrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob sich durch das Vorhaben z. B. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit ergeben.
  4. Die zum Betrieb der Gaststätte oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen für den Betrieb geeignet sein (insbes. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Einteilung). Für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform muss eine Baugenehmigung vorliegen.
  5. Die für Gäste bestimmten Räume (insbes. Gasträume, WC) müssen von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können, wenn für das Gebäude
    - nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
    - eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und das Gebäude nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde.

Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte (Fortbetrieb)

Bei unveränderter Übernahme einer bestehenden Gaststätte kann auf Antrag eine vorläufige Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt werden, um so die Betriebsübernahme möglichst reibungslos zu gestalten und einen kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird befristet für drei Monate erteilt. Sollte die Prüfung des Antrags bis Ablauf der vorläufigen Erlaubnis nicht abgeschlossen sein (z. B. weil noch Auskünfte anderer Behörden ausstehen), kann die vorläufige Erlaubnis verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sofern nach Abschluss der Prüfungen alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.

Raumänderung

Ist eine Änderung der Betriebsräume oder deren Nutzung beabsichtigt, ist zunächst mit dem Bauamt der zuständigen Gemeinde zu klären, ob eine Genehmigung hierfür erforderlich ist.

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist in jedem Fall erforderlich.

Neuerrichtung einer Gaststätte

Wird eine Gaststätte erstmals eröffnet, sollte der Gaststättenantrag erst nach dem Baugenehmigungsverfahren gestellt werden. Die Gaststättenerlaubnis kann erst erteilt werden, wenn die gesamte gaststättenrechtliche Überprüfung abgeschlossen ist. Eine vorläufige Erlaubnis wird in diesem Fall nicht erteilt. 

Gewerbeanzeige

Mit Beginn des Gaststättenbetriebs ist bei der jeweiligen Gemeinde-/Stadtverwaltung eine Gewerbeanzeige zu erstatten.

Stellvertretererlaubnis

Sofern der Inhaber einer Gaststätte seinen Betrieb nicht persönlich führt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Stellvertreter ist eine Person, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen unter eigener Verantwortung selbständig führt.

  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer sogenannte Wirteunterrichtung oder Bescheinigung über die Befreiung von der Unterrichtung (z. B. Köche, Bäcker, Konditoren, Metzger).
    (erhältlich bei der IHK)
  • amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    nicht älter als 3 Monate – Verwendungszweck: Name und Betriebsort der Gaststätte
    (Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    nicht älter als 3 Monate – Verwendungszweck: Name und Betriebsort der Gaststätte
    (Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Bescheid der Baugenehmigung mit sämtlichen Anlagen (Kopie), insbesondere (erhältlich bei ggf. Gemeinde-/Stadtverwaltung und ggf. beim Vermieter/Verpächter)
    • Grundriss- und Lageplan in 2-facher Ausfertigung (genehmigte Baupläne); mit Angabe der Art der Raumnutzung, Grundflächen in m² und Angabe der Anzahl der Gastplätze (Steh- und Sitzplätze); Maßstab 1:100
      Evtl. vorhandene Außenanlagen (Terrassen, Freischankflächen) müssen im Grundrissplan ausgewiesen sein.
  • Pass/Aufenthaltsbescheinigung
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Nutzungsvertrag/Pachtvertrag über die zum Betrieb gehörenden Räume (Kopie)
    (erhältlich beim Vermieter/Verpächter)
  • bei einer GmbH: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die GmbH
    nicht älter als 3 Monate – Verwendungszweck: Name und Betriebsort der Gaststätte
    (Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde des Wohnsitzes des Geschäftsführers)
  • bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    (erhältlich beim Notar)

Diese Aufstellung berücksichtigt die wesentlichen Unterlagen, die regelmäßig für eine Erlaubnis erforderlich sind. Auf besondere Fallgestaltungen können wir hier leider nicht eingehen. Für konkrete Auskünfte und Beratungen stehen wir jedoch gerne zur Verfügung.

  • Gaststättengesetz (GastG)
  • Gaststättenverordnung (GastV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  1. Vorläufige Gaststättenerlaubnis
    erstmalige Erteilung: 150,00 Euro
    Verlängerung: 150,00 Euro
  2. Unbefristete Gaststättenerlaubnis
    Die Grundgebühr beträgt 300,00 Euro. 
    Hinzu kommt die Gebühr, die sich nach der Gastraumgröße und nach der Anzahl der Sitzplätze im Freien bemisst.
  3. Die Stellvertretererlaubnis beträgt 300,00 Euro
  4. Antragsrücknahme
    Bei Rücknahme eines Antrags vor Erteilung der Erlaubnis werden die anteiligen Kosten je nach Verfahrensstand in Rechnung gestellt.
  5. Sonstige Kosten
    Führungszeugnis: ca. 13,00 Euro
    Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR): ca. 13,00 Euro
    Unterrichtungsnachweis der IHK: ca. 50,00 Euro

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Anschrift

Landratsamt München
Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
Frankenthaler Straße 5-9
81539 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2276
E-Mail: gaststaettenrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.09.2024. aktualisiert.