Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen
Alle gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen müssen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme beim Landratsamt München angezeigt werden.
Am 01.06.2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft.
Alle gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen müssen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde, dem Landratsamt München, Fachbereich 4.4.1 - Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht und Altlasten, angezeigt werden.
Gewerbliche Sammlungen
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des KrWG ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss nach § 18 Abs. 2 KrWG folgendes beinhalten:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Gemeinnützige Sammlungen
Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§§ 52 – 54 Abgabenordnung) dient.
Es handelt sich außerdem auch um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
Die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung muss nach § 18 Abs. 3 KrWG folgendes beinhalten:
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Bei einer gemeinnützigen Sammlung empfehlen wir den Träger der Sammlung eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gem. § 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit beizufügen.
Verfahren
Bitte zeigen Sie Ihre gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Landkreis München mit Hilfe des Anzeigeformulars an.
Die Frist von drei Monaten beginnt erst zu laufen, wenn die Anzeige mit allen benötigten Unterlagen dem Landratsamt München vollständig vorliegt.
Die vollständige Anzeige wird dann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Gemeinden/Städte/Zweckverband München-Südost und Sachgebiet 3.3.2.2 – kommunale Abfallwirtschaft) zur Stellungnahme weitergeleitet.
Nach dem Erhalt der Stellungnahme und der Prüfung unsererseits werden wir frühestens zwei Monate nach der Einreichung der Anzeige mitteilen, ob der Träger die Sammlung durchführen oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristung durchführen darf oder ob die Sammlung untersagt wird.
Diese Leistung können Sie auch online durchführen.
§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige: zwischen 25,00 Euro bis 6.000,00 Euro
Die Kosten werden erst erhoben, wenn das Verfahren vollständig abgeschlossen ist.
- Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung
nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Ihren Ansprechpartner finden
Frau Wimmer
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-2643
Fax:
089 / 6221 44-2643
Zimmer:
F 2.16
Bereich:
4.4.1
E-Mail:
WimmerS [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="hidden-xs"
WimmerS [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.1 - Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht und Altlasten
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
---|---|
Fax: | 089 6221-2400 |
E-Mail: | immissionsschutz [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
---|---|
Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Post bitte an:
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.1
Postfach 90 07 51
81507 München
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.03.2024. aktualisiert.