Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Die Leistungen der Grundsicherung sichern den Lebensunterhalt von Menschen, die aufgrund Ihres Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollen vor allem alte Menschen aus der "versteckten Armut" herausholen.
Die Grundsicherung ist für Menschen, welche die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder solche, die zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.

Zur Altersgrenze:
Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze je nach Geburtsjahrgang bis auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Die Grundsicherung orientiert sich am tatsächlichen Bedarf des Einzelnen. Sie stellt keine Zusatzrente dar, die in einer bestimmten vorher festgelegten Höhe gezahlt wird.
Sie ist einkommens- und vermögensabhängig.

Wer bekommt Grundsicherung?

  • Personen ab dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der Rentenversicherung
  • Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Die volle Erwerbsunfähigkeit stellt der Rententräger fest.

Was ist zu tun?

Es muss grundsätzlich ein entsprechender Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt München, Sachgebiet Sozialhilfeamt und Grundsicherung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass hierbei für jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, ein eigener Antrag ausgefüllt werden muss (also z.B. auch für Ihren Ehegatten).
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt dann im Sozialhilfeamt des Landratsamtes München.

Wie viel erhält der Antragsteller?

Die Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII können sich wie folgt zusammen setzen:

  • Regelsatz
  • angemessene Miete
  • Krankenkassenbeitrag (soweit keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht)
  • Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit eingetragenem Merkzeichen "G" i.H.v. 17 % des jeweiligen Regelsatzes
  • Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe
  • die Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
  • die Erstausstattung für Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Ist eigenes Einkommen einzusetzen?

Die Grundsicherung ist einkommensabhängig.
Alle Einkünfte wie Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen und natürlich auch Arbeitslohn werden auf die Leistungen angerechnet.
Bei Ehepaaren, eheähnlichen und partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften wird zudem das Einkommen der jeweiligen Partner mit berücksichtigt.

Ist eigenes Vermögen einzusetzen?

Die Grundsicherung ist vermögensabhängig. Sie haben jedoch als Grundsicherungsberechtigter einen Freibetrag in Höhe von 10.000,00 Euro.
Soweit in Ihrem Haushalt Ehepartner und/oder Kinder leben, erhöht sich dieser Betrag entsprechend.
Zum Vermögen zählen hierbei unter anderem Bargeld, Kraftfahrzeug, Wertgegenstände, Immobilien und geldwerte Rechte (z.B. Sparguthaben und Geldanlagen aller Art, Lebens- und Sterbegeldversicherungen).

Ist das Einkommen der Kinder oder Eltern zu berücksichtigen?

Im Grundsicherungsantrag müssen Sie Fragen zu Ihren Kindern und/oder Eltern beantworten. Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Kindern oder Ihren Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Einkommen unter einem Betrag von 100.000,00 Euro liegt. Der Betrag gilt bei Eltern für jede einzelne Person.
Haben Kinder oder Eltern die Einkommensgrenze aber überschritten, werden diese zu Unterhaltsleistungen herangezogen.

Wichtig: Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) und dem Wohngeldgesetz schließen sich aus! Das heißt, Sie können entweder Grundsicherung oder Wohngeld beziehen.

Ab 01.08.2023 gelten neue Mietobergrenzen im Landkreis München.

IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Teil (SGB XII)

Die Leistungen werden ab dem 1. des Monats geleistet, in dem der Antrag beim Sozialhilfeamt gestellt wird. 

Anträge sollten daher möglichst bald und am besten schriftlich gestellt werden. Antragsformulare liegen ebenfalls in den Rathäusern Ihrer Gemeinde auf. Dort ist man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen behilflich und informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen.

Selbstverständlich können Sie sich auch vorab im Landratsamt München beraten lassen.

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Buchstaben A - As

Frau Gandl
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Buchstaben At - Bral

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Buchstaben Bram - Dos

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Buchstaben Hers - Kk

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Buchstaben Kl - Lam

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Buchstaben Lan - Mis

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Buchstaben Mit - Pes

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Buchstaben Pet - Rie

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Buchstaben Ser - Tis

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B 0.32

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Buchstaben Tit - Woh

Herr Hanisch
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089 / 6221-2251

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089 / 6221 44-2251

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Buchstabe Woi - Z

Frau Sahin
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B 0.34

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2.3.2.2

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SahinE [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="hidden-xs"

SahinE [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"

Anschrift

Landratsamt München
Referat 2.3 - Soziales
Mariahilfplatz 17
81541 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2833
E-Mail: sozialhilfe [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 03.06.2024. aktualisiert.