Heilpraktikerüberprüfung (Schritt II)
Die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Bedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt.
Für umfangreiche Informationen bezüglich der Tätigkeit als Heilpraktiker klicken Sie bitte durch folgende Dienstleistungen in dieser Reihenfolge:
- Heilpraktikererlaubnis beantragen (Schritt I)
- Heilpraktikerüberprüfung (Schritt II)
- Anmeldung von Heilberufen (für Heilpraktiker Schritt III)
Das Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege im Landratsamt München führt die Heilpraktikerüberprüfungen zentral für ganz Oberbayern durch; ausgenommen die Städte München und Ingolstadt.
Prüfungstermine:
Der schriftliche Teil der Überprüfungen wird in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober.
Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. 3 Wochen vor dem jeweiligen Überprüfungstermin.
Der Lösungsschlüssel für die Prüfung wird jeweils ca. 10 Tage nach der Prüfung auf unserer Startseite eingestellt.
Anträge auf Akteneinsicht sind bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde/Landratsamt zu stellen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht steht nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nur den Beteiligten am eingeleiteten, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren zu (bis spätestens zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. 4 Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde!).
Bitte lesen Sie unser ausführliches Merkblatt (siehe unten).
Sie stellen Ihren Antrag bei der für den Ort Ihrer künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde.
Die Antragstellung für den Landkreis München erfolgt nicht direkt im Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege, sondern im Sachgebiet Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen und Lebensmittelrecht.
Näheres finden Sie unter "Heilpraktikererlaubnis beantragen (Schritt I)", siehe rechts unter Weitere Dienstleistungen.
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, BGB1 III 2122-2) samt Durchführungsverordnung (BGB1 III 2122-2-1)
- Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, "wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Ausübung der Heilkunde ist dabei jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Kosten für die Überprüfung (Stand 01.07.2023):
- Schriftliche Überprüfung 250,00 Euro
- Mündlich-praktische Überprüfung 250,00 Euro
- Aufwandsentschädigung für Beisitzer ca. 100,00 Euro
- Nichtteilnahme/Terminabsage oder Rücktritt (schriftlich/mündlich) jeweils: 150,00 Euro
- Auslagen (u. a. Postzustellung (Einladungsschreiben), Prüfungsfragen (schriftlich)): 63,07 Euro
Die Kostenrechnung erfolgt nach Abschluss der Überprüfung durch das Landratsamt München, Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege. Zusätzlich werden noch Gebühren und Auslagen für die Bescheiderteilung durch das jeweils für Sie örtlich zuständige Landratsamt erhoben.
- Gesetze im Internet
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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81541 München
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 02.02.2024. aktualisiert.