Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt gehört zur Sozialhilfe und sichert die elementaren Grundbedürfnisse ab. Die Hilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigener Arbeitskraft und eigenen Mitteln, z. B. aus Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer beschaffen kann.

Die folgenden Informationen gelten nur für nicht erwerbsfähige Hilfeempfänger! 

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer bestreiten können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 

Asylbewerber und einige Ausländer mit bestimmtem ausländerrechtlichen Status (z.B. Duldung) erhalten keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Anträge können aber ebenfalls bei uns im Sachgebiet Sozialhilfeamt und Grundsicherung gestellt werden. 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt, also alles was jeder zum täglichen Leben braucht, wie beispielsweise Lebensmittel, Strom, Fahrtkosten, Hygieneartikel, Miete sicher. 

Berechnet wird dieser Bedarf (Monatsbedarf) im Normalfall wie folgt:

Regelsatz
plus Mehrbedarf
plus Wohnungskosten.

Die Höhe der Regelsätze ist abhängig vom Alter des Hilfeempfängers und seiner Stellung in der Familie. Mit den Regelsätzen werden vor allem die Ernährung, Energie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt.

Soweit jemand beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft einen erhöhten Mehrbedarf für die Ernährung hat, erhält er einen entsprechenden Mehrbedarfszuschlag. Schließlich werden noch die angemessenen Wohnungskosten hinzu gerechnet. Die Summe aus Regelsatz, Mehrbedarf und Wohnungskosten ergibt dann den sog. Sozialhilfebedarf. Verfügt nun der Antragsteller über ein Einkommen, welches höher ist als dessen Sozialbedarf, so ist er nicht sozialhilfebedürftig. Der Antrag wird dann abgelehnt, weil der Antragsteller den notwendigen Lebensunterhalt aus dem eigenem Einkommen bestreiten kann. Ist das Einkommen niedriger als dessen Sozialhilfebedarf wird dem Antragsteller die Differenz zwischen dem anrechenbarem Einkommen und dem Sozialhilfebedarf als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. 

Neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt werden auch einmalige Beihilfen, wie z. B. für Bekleidung oder Hausrat gewährt. Diese Hilfen können auch Bürger erhalten, die mit ihrem Einkommen nur knapp über dem Sozialhilfebedarf liegen. 

Neben der Einkommensüberprüfung wird auch das Vermögen überprüft. Nicht nur Geldwerte, z. B. Sparbücher oder Bargeld, sondern auch sonstige Gegenstände, wie z. B. ein Pkw, zählen grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen. Ob und inwieweit ein so genanntes Schonvermögen, das vom Hilfeempfänger nicht eingesetzt werden muss, vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.

Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Da Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig zu wissen, dass Sozialhilfeleistungen immer erst ab Bekanntwerden der Notlage beim Sozialhilfeträger bewilligt werden können. Anträge sollten daher möglichst bald und am besten schriftlich gestellt werden. 

Wenn es eilt, kann vorweg natürlich auch ein telefonischer Antrag gestellt werden. Antragsformulare liegen auch im Rathaus Ihrer Gemeinde auf. Dort ist man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen behilflich und informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen. 

Selbstverständlich können Sie sich auch vorab im Landratsamt München beraten lassen. Das Landratsamt München bietet im Sozialhilfeamt die Möglichkeit der Terminvereinbarung an. Wir bitten Sie aus diesem Grund, telefonisch einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner zu vereinbaren. 

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 24.11.2023. aktualisiert.