Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben

Anlagen, die nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen (z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen), sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann das Landratsamt Anordnungen erlassen.

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 05.05.2023. aktualisiert.