Infektionsschutz: Belehrung für die Tätigkeit im Lebensmittelbereich
Wer gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Ärztin.
Wenn Ihr Arbeitgeber im Landkreis München ansässig ist, führt das Landratsamt München die Belehrung durch.
Ist Ihr Arbeitgeber in der Stadt München ansässig (Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999)? Wenn JA, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Gesundheitsreferat der Stadt München, Tel. 089/233 66 816.
Seit der Gesetzes-Neuordnung im Januar 2001 entfallen die früheren Stuhl- und Lungenuntersuchungen komplett. Die Untersuchungen für das Gesundheitszeugnis wurden durch eine mündliche und schriftliche Belehrung ersetzt.
Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt die Erstbelehrung. Diesedarf nur vom Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.
Die Folgebelehrungen müssen bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich spätestens alle 2 Jahre vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. Diese müssen schriftlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dokumentiert werden. Die Bescheinigungen der Erst- und Folgebelehrungen sind am Arbeitsplatz aufzubewahren.
Die bis 2001 ausgestellten Gesundheitszeugnisse sind weiterhin gültig und ersetzen bei fortgesetzter Tätigkeit die Erstbelehrung. Es müssen jedoch spätestens alle 2 Jahre Folgebelehrungen durchgeführt werden.
Bei allen Jugendlichen unter 18 Jahren muss eine erziehungsberechtigte Person die Erklärung unterschreiben. Jugendliche unter 16 Jahren sollten in Begleitung der/des Erziehungsberechtigten kommen.
Für Ausländer kann es im Einzelfall, falls sie nur wenig Deutsch sprechen, für die mündliche Belehrung notwendig sein, das Gespräch in Anwesenheit einer Person, die übersetzen kann, oder eines Dolmetschers zu führen. Kosten für einen Dolmetscher können nicht übernommen werden.
- Termine für Gruppenbelehrungen nur nach telefonischer Anmeldung:
- jeden Montag um 14:30 Uhr - Termine für Einzelbelehrungen (z. B. mit Dolmetscher) werden nach telefonischer Anmeldung individuell zu den Öffnungszeiten vereinbart
- Termine für Vereine und ehrenamtliche Helfer werden nach telefonischer Anmeldung individuell auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart
- Personalausweis, Reisepass
- nicht EU-Bürger: gültige Arbeitserlaubnis
§§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Gruppen und Sammelbelehrungen je Belehrungspflichtigen:
14,00 Euro - Einzelbelehrungen je Belehrungspflichtigen:
28,00 Euro - Vereine und ehrenamtliche Helfer:
Grundgebühr einmalig 12,50 Euro zuzüglich 2,50 Euro je Person
Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin.
- Belehrungsbescheinigung für Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe(PDF)
Regelungen und Begriffe
- Inhalt der §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (PDF)
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote; Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- Lebensmittelhygiene
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 02.02.2024. aktualisiert.