Kaminkehrerwesen
Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden. Beim Landratsamt München erhalten Sie nähere Auskünfte, z. B. zu dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt dazu einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten zu veranlassen sind.
Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.
Betriebe, die die Arbeiten ausführen dürfen sind auch auf der Webseite des Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu sehen.
Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für einen bestimmten Bezirk zuständig in dem er als verbleibende Monopoltätigkeiten die hoheitlichen Tätigkeiten wie z. B. Feuerstättenschau und Abnahmen durchführt. Sie können den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in unserer Kaminkehrersuche finden.
Für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Das Landratsamt München ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden. Wenn die Arbeiten vom Eigentümer nicht veranlasst bzw. durchgeführt werden, müssen die Arbeiten zwangsweise vom Landratsamt durchgesetzt werden, was dann für den Eigentümer erhöhte Kosten bedeutet.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind selbstständige Handwerksmeister und staatlich beliehene Unternehmer. Das bedeutet, dass sie bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung im Auftrag des Staates tätig werden. Die Arbeiten, die der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchzuführen hat, sind bis ins Detail durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Ebenso ist die Höhe der Gebühren in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung festgesetzt. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren ist nicht zulässig.
Bei ihrer Arbeit unterliegen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht des Staates, die vom Landratsamt München wahrgenommen wird. Sie erfolgt am Landratsamt München primär durch das Sachgebiet Brandschutz, Katastrophenschutz, Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Jagdgesetze.
Die Aufsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
- in seinem persönlichen Verhalten Anlass zur Beschwerde gegeben hat, z.B. sich unhöflich verhalten hat
- vorgeschriebene Arbeiten nicht oder nicht korrekt ausgeführt hat
- zu Unrecht Gebühren für Arbeiten verlangt
Darüber hinaus sind zwei weitere Sachgebiete unseres Hauses für Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zuständig:
- für baurechtliche Fragen, z.B. Neubauten, Sanierung von Kaminen, Sicherheitseinrichtungen auf dem Dach, Lüftungsleitungen usw. das Sachgebiet Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht
- für Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung das Sachgebiet Immissionschutz und Recht der Abfallwirtschaft
Weitere Informationen zu Messintervalle/Messfristen, Gebühren und Rechtsgrundlagen erhalten Sie auch auf der Seite der Kaminkehrer-Innung Oberbayern (Link siehe unten).
§ 1 und § 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
§§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BimschV)
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGebO)
- Kaminkehrer-Innung Oberbayern
Feuerstättenschau, der Bescheid und die Gebühren
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Frau Krist
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Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.2.1 - Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheitsrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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Fax: | 089 6221-2482 |
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Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.