Kleine und mittlere Feuerungsanlagen betreiben

Beim Landratsamt München erhalten Sie Informationen und Hinweise zum Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen und zu den hierfür zulässigen Brennstoffen.

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie z. B. für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden, welche Sie im Merkblatt „zulässige Brennstoffe“ nachlesen können (siehe weiter unten).

Die Verwendung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Altpapier, Kunststoffe oder sonstige Abfälle führt zu erheblichen Umweltbelastungen, ist deshalb nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Neben der Verwendung der richtigen Brennstoffe ist es jedoch gerade bei der Verwendung fester Brennstoffe wichtig, die Anlage auch richtig zu bedienen, da es ansonsten zu Rauchbelästigungen der Nachbarschaft kommen kann. Einige Hinweise zum richtigen Betrieb enthält das Merkblatt „7 Regeln für richtiges Heizen mit festen Brennstoffen“ (siehe weiter unten). Die Abgase dieser Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.

Der Betreiber einer Ölfeuerungsanlage (mit Verdampfungs- oder Zerstäubungsbrenner) oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr hat die Einhaltung der Anforderungen der 1. BImSchV

  1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung zwölf Jahre und weniger zurückliegt
  2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung mehr als zwölf Jahre zurückliegt,

von einem/einer Schornsteinfeger/-in durch Messung feststellen zu lassen.

Werden die zulässigen Werte bei der wiederkehrenden Messung überschritten, fordert der /die Schornsteinfeger/-in den Anlagenbetreiber auf, die Anlage instand setzen zu lassen. Entspricht die Anlage bei der Wiederholungsmessung dann immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen, so wird der Anlagenbetreiber durch das Landratsamt München zur Instandsetzung verpflichtet.

Die Überwachung der Feuerungsanlage ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.

Die Aufgaben des Schornsteinfegers dürfen auch durch Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.

Wer in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister (siehe bei Externe Links) veröffentlicht.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Muss ein Anlagenbetreiber durch das Landratsamt zur Instandsetzung seiner Anlage verpflichtet werden, so werden hierfür je nach Verwaltungsaufwand Gebühren von 150,00 Euro bis 7 500,00 Euro erhoben.

Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.07.2024. aktualisiert.