Ladenschlussgesetz

Für den gewerblichen Einzelhandel gibt es diverse Vorschriften zum Ladenschluss, sowie über den Verkauf an Sonn- und Feiertagen. Beim Landratsamt München erhalten Sie Informationen und Auskünfte zu den Regelungen im Landkreis München.

Der Ladenschluss unterliegt festen Regelungen.

Der gewerbliche Einzelhandel darf zu folgenden Zeiten zum Verkauf geöffnet sein:

  • Montags bis Samstags von 6.00 bis 20.00 Uhr 
  • am 24. Dezember von 6.00 bis 14.00 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt
  • keine Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen

Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für:

  1. Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer)
  2. Gaststätten
  3. Dienstleistungsbetriebe (z. B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen)

Weitere Ausnahmen finden Sie in unserem Merkblatt Ladeschlussgesetz: Ausnahmen und Sonderregelungen

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage

Neben dem Ladenschlussgesetz ist für den gewerblichen Einzelhandel auch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) zu berücksichtigen, nach dem an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten wie z. B. Verkaufstätigkeiten verboten sind.

Davon ausgenommen sind jedoch:

  • Verkauf bestimmter Waren, wie Blumen, Back- und Konditoreiwaren (siehe hierzu die erlassenen Verordnungen im Landkreis München)
  • Verkaufsoffene Sonntage (aufgrund einer Verordnung der jeweiligen Gemeinde)
  • Schausonntag im Einzelhandel (sog. Tag der offenen Tür – ohne Beratung und Verkauf; siehe hierzu Merkblatt der IHK)
  •  Verkauf an Tankstellen

Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz und das Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten vom Landratsamt München mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Gesetz über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz, LadSchlG)
  • Ladenschlussverordnung (LSchlV)
  • Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz, FTG)

Für das Gebiet des Landkreises München gelten

  • eine Verordnung zur Festlegung der Verkaufszeiten für den Verkauf von Bäcker- und Konditoreiwaren an Sonn- und Feiertagen
  • eine Verordnung zur Festlegung für den Verkauf von Blumen

Für Anfragen oder Auskünfte über das Ladenschlussgesetz oder das Feiertagsgesetz entstehen keine Kosten.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.09.2024. aktualisiert.