Lärmerzeugende Geräte und Maschinen

In bestimmten Gebieten dürfen lärmerzeugende Geräte und Maschinen (wie z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, Laubbläser, usw.) im Freien nur eingeschränkt benutzt werden. Sie haben die Möglichkeit, eine Ausnahme von diesen Verboten bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen.

In durch Bebauungsplan formell festgesetzten reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie sonstigen besonders schützenswerten Gebieten wie Erholungsgebieten dürfen bestimmte Geräte und Maschinen im Freien nur eingeschränkt benutzt werden.

Zu diesen Geräten gehören z. B.: Baustellensägemaschinen, Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und -sammler, Schredder/Zerkleinerer, Transportbetonmischer.

Diese dürfen zu folgenden Zeiten nicht benutzt werden:

  • an Sonntagen und Feiertagen ganztägig
  • an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Zusätzliche Einschränkungen gelten für folgende Geräte:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler

Diese dürfen zusätzlich an Werktagen auch

  • von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr
  • von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
  • von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr

nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet.

Ausnahmen:

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Zuständig für Ausnahmezulassungen sind die jeweiligen Gemeinden

Darüber hinaus können die Gemeinden durch Verordnungen zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten festlegen. Für den Vollzug dieser Verordnungen sind die Gemeinden zuständig.

§ 7 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Zulassung einer Ausnahme von den zeitlichen Beschränkungen: zwischen 50,00 und 6.000,00 Euro

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.06.2023. aktualisiert.