Masernschutzgesetz – Gemeinsam gegen Masern

Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft und soll den Schutz vor Masern in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Es verpflichtet alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen.

1. Wer muss den Masernschutz nachweisen?

Kinder:

  • Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat: Nachweis einer ersten Impfung vor Aufnahme in Kitas, Schulen oder andere Betreuungseinrichtungen.
  • Ab dem vollendeten 24. Lebensmonat: Nachweis über zwei Impfungen gegen Masern.

Beschäftigte in Einrichtungen:

  • Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften benötigen ebenfalls einen vollständigen Masernschutz.

2. Warum ist der Masernschutz wichtig?

Masern sind hoch ansteckend und können schwerwiegende Komplikationen verursachen, wie:

  • Lungenentzündungen
  • Gehirnentzündungen
  • Langfristige Schäden oder Todesfälle

Besonders gefährdet sind Säuglinge, Schwangere und Menschen mit geschwächtem Immunsystem.

Eine hohe Impfquote schützt alle: Nur wenn möglichst viele Menschen geimpft sind, kann die Ausbreitung der Masern effektiv gestoppt werden.

3. Was gilt als ausreichender Masernschutz?

Ein ausreichender Schutz liegt vor, wenn:

  • Zwei dokumentierte Masernimpfungen vorliegen
  • Ein ärztlicher Nachweis über eine durchgemachte Masernerkrankung erbracht wird
  • Eine Titerbestimmung, die ausreichend hohe Antikörperwerte bestätigt
  • Ein ärztliches Attest, das eine medizinische Kontraindikation bescheinigt

4. Kontraindikationen und Ausnahmen

In einigen Fällen kann von der Impfpflicht abgesehen werden, etwa wenn medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Impfung sprechen.

Um eine Kontraindikation nachzuweisen, ist ein ärztliches Attest erforderlich.

Hinweis:
Ein ärztliches Attest muss eine zeitliche Begrenzung enthalten und regelmäßig erneuert werden. Atteste auf unbestimmte Dauer werden nicht akzeptiert. Gleichzeitig muss jedes Attest auf Kontraindikation eine überprüfbare Diagnose enthalten.

5. Pflichten der Einrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas und medizinische Einrichtungen tragen eine besondere Verantwortung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei.

Meldepflicht:

Einrichtungen müssen Kinder und Mitarbeitende dem Gesundheitsamt melden, wenn:

  • Kein Nachweis über einen Masernschutz vorliegt.
  • Der Masernschutz unzureichend ist (z. B. nur eine Impfung bei Kindern über 24 Monaten).
  • Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit eines Nachweises bestehen.

Nachweisprüfung:

Einrichtungen sind verpflichtet, die vorgelegten Nachweise sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dokumentation:

Die Nachweise sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und aufzubewahren, um sie bei Bedarf dem Gesundheitsamt vorlegen zu können.

6. Mehrsprachige Informationen

Um möglichst viele Menschen zu erreichen, stellen wir unsere Informationsmaterialien in mehreren Sprachen zur Verfügung. So können auch Personen ohne Deutschkenntnisse umfassend informiert werden.

Die gesetzlichen Regelungen zum Masernschutz sind im § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgelegt.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen:

  • Bußgelder von bis zu 2.500 Euro können verhängt werden.
  • Auch Einrichtungen, die ihrer Prüf- oder Meldepflicht nicht nachkommen, müssen mit Konsequenzen rechnen.

Ihren Ansprechpartner finden


Herr Mehrkens
Ansprechpartner

Telefon:

089 / 6221-1494

Fax:

089 / 6221 44-1494

Zimmer:

B 2.18

Bereich:

3.2.0

E-Mail:

MehrkensK [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="hidden-xs"

MehrkensK [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"

Anschrift

Landratsamt München
Referat 3.2 - Gesundheit
Mariahilfplatz 17
81541 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-1000
Fax: 089 6221-2278
E-Mail: masernschutz [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

    Nutzen Sie die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung:
    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes München haben flexible Arbeitszeiten. Außerdem befinden sie sich häufig in Beratungsgesprächen. Wir empfehlen Ihnen, Termine telefonisch oder per E-Mail im Vorfeld zu vereinbaren.

    Anfahrt

    Anfahrt planen

    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 25.02.2025. aktualisiert.