Mietwohnung - staatlich und landkreisgeförderte

Sie können sich kostenpflichtig für eine staatlich geförderte Wohnung vormerken lassen oder kostenfrei für eine landkreisgeförderte Wohnung registrieren lassen.

Kostenpflichtige Vormerkung für eine staatlich geförderte Mietwohnung im Landkreis München (Form A)

Der Vormerkungsantrag (Form A) dient der Vormerkung für eine staatlich geförderte Mietwohnung. Werden alle Voraussetzungen für eine Vormerkung erfüllt, schlägt Sie das Landratsamt dem Vermieter einer freiwerdenden staatlich geförderten Mietwohnung vor.

Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf eine kostenpflichtige Vormerkung (Form A) für eine staatlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung im Ersten Förderweg und EOF-Wohnung des Typs Einkommensstufe 1) im Landkreis München zu stellen:

  • volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) 
  • volljährige Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat

Antragsteller/innen auf Erteilung eines Vormerkungsbescheides im Landkreis München (Form A) sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im Landkreis München wohnhaft sein und/oder dort hauptsächlich arbeiten, da dies die Punktevergabe für die Erreichung der Dringlichkeitsstufe 1 erhöht.

Sollten Sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie sich auch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers in Verbindung setzen.

Bei den Gemeinden, die zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf zählen, wird auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) eine Vormerkung (Form A) für eine Sozialwohnung im 1. Förderweg benötigt.

Die nachfolgenden Städte und Gemeinden gehören aktuell zu den Gebieten mit erhöhten Wohnraumbedarf (Art. 5 BayWoBindG):

Aschheim, Aying, Baierbrunn, Brunnthal, Feldkirchen, Stadt Garching, Gräfelfing, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Neubiberg, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Sauerlach, Unterföhring, Unterhaching, Stadt Unterschleißheim

Die Aufstellung der Gemeinden beinhaltet nicht, dass dort entsprechend geförderte Wohnungen vorhanden und/oder verfügbar sind.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  1. Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt München 
  2. wenn die Voraussetzungen vorliegen: 
    Feststellung der Dringlichkeit durch das Landratsamt München 
  3. Vorschlag von 5 Wohnungssuchenden an den Vermieter einer freien Sozialmietwohnung durch das Landratsamt entsprechend den rechtlichen Vorschriften (sog. Fünfervorschlag) 
  4. nach Auswahl durch den Vermieter erlässt das Landratsamt einen Benennungsbescheid, danach können Vermieter und Mieter ihren Mietvertrag abschließen

Wichtige Hinweise:

Der Vormerkungsbescheid gilt nur für das Vergabeverfahren im Landkreis München durch das Landratsamt München. Er beinhaltet keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein.

Zum EOF-Mietwohnraum beachten Sie bitte das "Merkblatt zur Vergabe geförderter Wohnungen".

Kostenfreie Registrierung für eine landkreisgeförderte Mietwohnung im Landkreis München (Form B)

Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf eine kostenfreie Registrierung (Form B) für eine landkreisgeförderte Mietwohnung im Landkreis München zu stellen:

  • volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)
  • volljährige Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  1. Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt München
  2. wenn die Voraussetzungen vorliegen:
    Einhaltung der erhöhten Einkommensgrenze
  3. Bescheinigung durch das Landratsamt München, dass die maßgebliche Voraussetzung eingehalten wird
  4. Belegung der Wohnung(en) durch das Landratsamt München im Einvernehmen/Benehmen mit der Gemeinde

Wichtiger Hinweis:

Die Mitteilung über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze gilt nur für landkreisgeförderte Mietwohnungen und gilt nicht für Vormerkungen und beinhaltet keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein.

Zu den persönlichen Verhältnissen:

  • Personalausweis/Reisepass (ggf. mit Aufenthaltstitel)
  •  Heiratsurkunde (bei verheirateten Personen)
  •  Nachweis über Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  •  Mutterpass bei Schwangeren
  •  Geburtsurkunden der Kinder
  • Bescheinigung über das (Nicht-)Vorliegen von Eintragungen über das gemeinsame Sorgerecht für das Kind / die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern im Sorgeregister des zuständigen Jugendamts
  •  Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung oder nur Sorgerechtsvereinbarung, wenn bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind
  •  Schulbestätigung/Ausbildungsvertrag/Immatrikulationsbescheinigung bei volljährigen Haushaltsangehörigen
  •  Schwerbehindertenausweis

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen:

  • Einkommenserklärung des Antragstellers, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners mit / ohne eigenem Einkommen, sowie jedes weiteren Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen
  •  Verdienstbescheinigung für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mit gleichem Inhalt
  •  Rentenbescheid(e)
  •  aktuell(e) Einkommensteuerbescheid(e); bei Selbständigen betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA)
  •  Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld-I, SGB-II [Hartz-IV], Grundsicherung [SGB-XII] jeweils mit den dazugehörigen Berechnungsblättern, Kosten der Unterkunft, Krankengeld, Elterngeld etc.)
  • Unterhalt
  • Abfindungen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ähnliches

Zu Beachten:

Einkommensnachweise, mit Ausnahme der Rentenbescheide, dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

Zur sozialen Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs (nur bei Vormerkanträgen):

  • Mietvertrag
  •  Sonstige Nachweise
  • Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
  • Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
  • Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
  • Wohnungsbauförderungsbestimmungen (in der jeweiligen Fassung)

15,00 Euro

 Es ist keine Vorsprache im Landratsamt München erforderlich. Bitte stellen Sie Ihren Antrag über die Wohnsitzgemeinde.

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Aschheim

Aying

Herr Baumgartner
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Baierbrunn

Brunnthal

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Feldkirchen

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Garching bei München

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Gräfelfing

Grasbrunn

Grünwald

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Haar

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Höhenkirchen-Siegertsbrunn

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Hohenbrunn

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Ismaning

Kirchheim-Heimstetten

Neubiberg

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Neuried

Oberhaching

Oberschleißheim

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Ottobrunn

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Planegg

Pullach im Isartal

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Putzbrunn

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Sauerlach

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Schäftlarn

Straßlach-Dingharting

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Taufkirchen

Unterföhring

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Unterhaching

Unterschleißheim

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089 / 6221 44-2388

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Anschrift

Landratsamt München
Referat 2.3 - Soziales
Mariahilfplatz 17
81541 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2869
E-Mail: wohnungswesen [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Anfahrt

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.