Pflanzliche Abfälle verbrennen

Wenn Sie pflanzliche Abfälle verbrennen möchten, ist dies in bestimmten Fällen möglich. Soweit das Verbrennen erlaubt ist, müssen Sie gewisse Sicherheitsvorkehrungen treffen. Hier finden Sie alle Informationen.

Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau:

Strohige Abfälle dürfen außerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Das Verbrennen ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle sowie holzige Abfälle aus dem Obstanbau dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

Abfälle aus sonstigen Gärten (z. B. Privatgärten) sowie Parkanlagen:

Außerhalb bebauter Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle, insbesondere Gras, Laub und Moos, auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen verboten.

Abfälle aus der Forstwirtschaft:

Pflanzliche Abfälle dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Soweit ein Verbrennen zulässig ist, sind die in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)

Es entstehen keine Kosten.

Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 05.05.2023. aktualisiert.