Pflegedienstförderung
Förderfähig sind die bedarfsgerechten ambulanten Pflegedienste unter Berücksichtigung des Altenhilfeplans des Landkreises München.
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegedienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Sie sind zur Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bedarfsgerechter Pflegedienste verpflichtet. Förderfähig sind die bedarfsgerechten ambulanten Pflegedienste unter Berücksichtigung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes des Landkreises München. Die jährliche Investitionskostenförderung beträgt 2.560 Euro je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) erbringt. Die Förderung wird jährlich auf Antrag rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr gewährt.
Personalstandsangaben
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und die hierzu erlassene Verordnung (Art. 68 Abs. 1, Art. 71 S.1 AGSG i.V.m. § 72 Abs. 4 AVSG) und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften
- Richtlinien zur Förderung von Investitionskosten ambulanter Pflegedienste im Landkreis München vom 26.03.2012
Es entstehen keine Kosten.
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.
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Sachgebiet 3.1.2.2 - Sozialplanung für Senioren und Inklusion
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.10.2024. aktualisiert.