Rafting - Anzeige und schifffahrtsrechtliche Genehmigung

Jede gewerblich organisierte, öffentliche Rafting-Tour muss angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen. Touren mit Booten länger als 9,20 m sind immer genehmigungspflichtig.

Boote mit einer Länge bis 9,20 m

Für die gewerbsmäßige Bootsvermietung zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte benötigen Sie eine Schifffahrtsgenehmigung, wenn Sie als Anbieter bzw. Veranstalter (auch als überörtlich agierender Unternehmer) im Wesentlichen immer zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer bzw. einen oder mehrere bestimmte Gewässerabschnitte einwirken. Die Schifffahrtsgenehmigung ist formlos beim Landratsamt München zu beantragen.

Nur wenn ein Bezug zu einem Gewässer gänzlich fehlt, ist keine Genehmigung erforderlich. Es muss dann dem Mieter obliegen, das Fahrzeug beim Vermieter abzuholen und zu diesem zurückzubringen. Zudem muss es dem Mieter dabei auch freistehen, welches Gewässer er nutzt.

Zusätzlich zur Schifffahrtsgenehmigung müssen gewerblich organisierte, öffentliche Rafting-Touren bei der örtlichen Gemeinde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen. Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Durchführung der Tour erfolgen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Touren genügt eine einmalige Anzeige (Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

Boote mit einer Länge über 9,20 m

Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,20 m müssen immer schifffahrtsrechtlich genehmigt werden. Die Schifffahrtsgenehmigung ist formlos beim Landratsamt München zu beantragen.

Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser

Neben der Schifffahrtsgenehmigung und der Anzeige bei der Gemeinde besteht zusätzlich auch noch eine Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht von Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser nach §§ 51, 52 Schifffahrtsordnung (SchO) beim Landratsamt. Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (bis 9,20 m und Ruderboote) sind mindestens zwei Wochen vorher beim Landratsamt anzuzeigen. Für alle anderen Veranstaltungen ist rechtzeitig vorher eine Erlaubnis zu beantragen.

Voraussetzungen / Weitergehende Informationen zum Verfahren

Das Rafting mit Booten von einer Länge bis 9,20 m durch die Tourteilnehmer darf die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.

Eine Genehmigung für das Befahren mit Booten über 9,20 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.

Hält die Gemeinde nach Prüfung der Anzeige eine Regelung für erforderlich, so leitet sie die Anzeige an das Landratsamt weiter. Das Landratsamt kann Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Das Landratsamt kann insbesondere Regelungen treffen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft.

Das Landratsamt prüft den Antrag und die Anzeige insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Das Landratsamt kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.

  • Formloser Antrag bzw. Anzeige
  • Angabe von Art, Ort (z. B. auch Einstiegs- und Ausstiegsstelle) und Zeit der Veranstaltung und voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
  • Beschreibung der Boote
  • Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
  • Art. 28 Abs. 4 und Abs. 5 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
  • § 1 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
  • § 2 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
  • § 3 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
  • § 51 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
  • § 52 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
  • Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

Schifffahrtsgenehmigung: 50,00 Euro bis 250,00 Euro
Erlaubnis nach § 51 BaySchiffV: 20,00 Euro bis 200,00 Euro
Gestattung nach § 52 Abs. 2 BaySchiffV: 15,00 Euro bis 100,00 Euro

Es ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.

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Fachbereich 4.4.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
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Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
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Fachbereich 4.4.2
Postfach 90 07 51
81507 München

Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 06.10.2023. aktualisiert.