Reisegewerbekarte beantragen
Wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen anbietet, Bestellungen aufnimmt oder als Schausteller tätig ist, benötigt hierfür in der Regel eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte.
Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München ist bei natürlichen Personen nur für Wohnsitze und bei juristischen Personen nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Wohnsitz/Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Wohn- und Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Wann liegt ein Reisegewerbe vor?
Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung durch den Kunden, außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
- Waren anbieten, verkaufen oder ankaufen oder Bestellungen aufnehmen
- (Dienst-)Leistungen anbieten oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufnehmen
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte.
Das Landratsamt München ist nicht nur für die Erteilung der Reisegewerbekarte, sondern auch für eine Verlängerung oder Ausdehnung der bestehenden Reisegewerbekarte zuständig.
Wo muss die Reisegewerbekarte beantragt werden?
Den Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Ausdehnung einer Reisegewerbekarte stellen Sie bitte in Ihrer Wohnsitzgemeinde bzw. in der Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben. Die Gemeinde beantragt beim Bundesamt für Justiz das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diese Unterlagen werden dann direkt an das Landratsamt München, Fachbereich Verbraucherschutz geschickt. Sind keine relevanten Eintragungen im Führungszeugnis oder Gewerbezentralregister vorhanden, werden Sie von uns darüber informiert, dass Sie Ihre Reisegewerbekarte im Landratsamt abholen können. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab telefonisch einen Termin zur Abholung, und bringen Sie die im Abholschreiben genannten Unterlagen mit.
Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?
- Natürliche Personen, die ein Reisegewerbe betreiben
- Juristische Personen, die ein Reisegewerbe betreiben
- Angestellte von Reisegewerbetreibenden, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten. Sind die Angestellten an einem anderen Ort als der Reisegewerbetreibende (der Erlaubnisinhaber) tätig, so benötigen sie eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte ihres Vorgesetzten. Beides können Sie beim Landratsamt München beantragen.
Wer braucht keine Reisegewerbekarte? (Aufzählung beispielhaft, nicht vollständig)
- Der Verkauf von selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst-, und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei, Jagd und Fischerei. Dies fällt unter den Begriff der Urproduktion und ist erlaubnisfrei.
- Teilnehmer von festgesetzten Märkten
- Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von Verkaufs- oder Imbisswagen (siehe hierzu das gesonderte Merkblatt)
Welche Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten? (Aufzählung beispielhaft, nicht vollständig)
- Verkauf und Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) ist verboten; zugelassen ist jedoch Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro
- grundsätzlich ist das Feilbieten von alkoholischen Getränken im Reisegewerbe verboten. Wein und Bier dürfen jedoch in fest verschlossenen Behältnissen verkauft werden. Zudem ist der Ausschank von alkoholischen Getränken aus selbstgewonnenen Erzeugnissen durch den Urproduzenten zulässig für die Dauer der Veranstaltung zum Verzehr an Ort und Stelle.
- bestimmte Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher dürfen nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden
Besonderheiten bei Handwerksberufen
Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen. Die potentiellen Kunden werden spontan aufgesucht und nach Aufträgen gefragt. Wer nach vorheriger Terminvereinbarung zum Kunden ins Haus kommt, ist kein Reisegewerbetreibender, sondern führt seinen Betrieb als stehendes Gewerbe. Liegen die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vor, unterliegt die Tätigkeit nicht der Handwerksordnung, d.h. es ist keine Meisterprüfung und keine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer erforderlich.
- mobiler Friseur: Die reisegewerbliche Tätigkeit für Friseure ohne Meisterprüfung ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage erlaubt.
- feste Werkstatt: Ist eine feste Werkstatt als Anlaufstelle für Kunden vorhanden, ist grundsätzlich von einem stehenden Gewerbe auszugehen, für das die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist.
Besonderheiten für Rikscha-Fahrer
Grundsätzlich dürfen Personen, die sieben Jahre oder älter sind, nicht auf Fahrrädern mitgenommen werden. Für Rikscha-Fahrten müssen Sie daher zu der Reisegewerbekarte noch eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 3.3.1.3 - Verkehrsrecht - im Landratsamt München.
Ist Werbung im Reisegewerbe möglich?
Werbung ist im Reisegewerbe nur sehr eingeschränkt möglich. Anzeigen können nicht geschaltet werden, da bei einer telefonischen Bestellung aufgrund einer Anzeige kein Reisegewerbe mehr vorliegt, sondern ein stehender Gewerbebetrieb. Möglich sind ist jedoch Werbeaufschriften auf Autos oder Verteilung von Handzetteln ohne Kommunikationsdaten.
Was müssen Sie sonst noch im Reisegewerbe beachten:
Während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit muss die Reisegewerbekarte oder die beglaubigte Kopie stets mit sich geführt werden.
Antragstellung von natürlichen Personen:
- der Antrag ist über die Wohnsitzgemeinde zu stellen
- bei der Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen
- bei der Wohnsitzgemeinde sind ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen
- werden offene Lebensmittel angeboten, so ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erforderlich (§ 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG)
Antragstellung von juristischen Personen:
- der Antrag ist über die Betriebssitzgemeinde zu stellen
- bei der Betriebssitzgemeinde ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde für die juristische Person zu beantragen
- ein aktueller Handelsregisterauszug ist vorzulegen
- die Geschäftsführer haben bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen
§ 55ff Gewerbeordnung (GewO)
zwischen 30,00 Euro und 500,00 Euro, abhängig von der Gültigkeitsdauer
zusätzlich Zustellgebühr
Soll eine bestehende Reisegewerbekarte verlängert werden, betragen die Kosten zwischen 50,00 Euro und 200,00 Euro je nach beantragten Verlängerungszeitraum. Bitte beachten Sie, dass eine Reisegewerbekarte verlängert werden kann, wenn der Antrag in der Laufzeit der noch gültigen Reisegewerbekarte gestellt wird. Ist die Reisegewerbekarte bei Antragstellung auf Verlängerung bereits abgelaufen, muss eine neue Reisegewerbekarte bei der Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragt werden.
ca. 4 Wochen
Den Antrag für eine Reisegewerbekarte stellen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Betriebssitzgemeinde.
Das Landratsamt München ist für die Erteilung, Verlängerung oder Ausdehnung der Reisgewerbekarte zuständig. Diese müssen Sie dann unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses persönlich bei uns abholen, da Sie die Reisegewerbekarte vor Aushändigung unterschreiben müssen.
Ihren Ansprechpartner finden
Aschheim
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Neuried
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Oberhaching
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Oberschleißheim
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Ottobrunn
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Planegg
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Pullach im Isartal
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Putzbrunn
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Sauerlach
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Schäftlarn
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Straßlach-Dingharting
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Taufkirchen
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Unterföhring
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Unterhaching
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Unterschleißheim
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Landratsamt München
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Frankenthaler Straße 5-9
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Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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E-Mail: | gesundheitsrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.09.2024. aktualisiert.