Rote-Punkt-Fahrzeuge entfernen
Wurde an Ihrem Fahrzeug ein sogenannter "Roter Punkt" angebracht, müssen Sie dieses sofort von der öffentlichen Fläche entfernen.
Das Abstellen eines nicht verkehrsbereiten Fahrzeuges (z. B. abgemeldet oder betriebsunfähig) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ist eine unerlaubte Sondernutzung und kein Parken. Durch Anbringen einer sog. "Rote Punkt" - Plakette ergeht die Aufforderung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.
Wenn Sie als letzter Halter oder Verantwortlicher dieser Aufforderung nicht nachkommen, lässt das Landratsamt das Fahrzeug auf Ihre Kosten abschleppen. Die Abschlepp-, Entsorgungs- und evtl. entstandene Stand- und Sondermüllkosten werden Ihnen in Rechnung gestellt. Außerdem ergeht noch grundsätzlich ein Bußgeldbescheid.
Sollten Sie als letzter Halter bzw. Pflichtiger das Fahrzeug wieder in Ihren Besitz nehmen wollen, müssen Sie schnellstmöglich unter Vorlage von beweiskräftigen Unterlagen (Kfz-Papiere, die Sie als Fahrzeugeigentümer ausweisen und Personalausweis bzw. Reisepass) im Landratsamt eine Freigabebescheinigung abholen. Daraufhin können Sie nach Zahlung der entstandenen Kosten bei der Abschleppfirma das Fahrzeug wieder übernehmen. Ansonsten wird das Fahrzeug verwertet.
- Art. 18 b Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
je nach Aufwand
Eine Vorsprache im Landratsamt ist nur erforderlich, wenn Sie eine Freigabe des Fahrzeugs wünschen.
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Herr Getin
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.09.2023. aktualisiert.