Schulwegkosten beantragen

Schülerinnen und Schüler können für ihren Schulweg eine Kostenbefreiung oder die Rückerstattung von Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Die Schülerbeförderung in Bayern ist gesetzlich geregelt.

1. Kostenfreiheit des Schulweges bis einschließlich Jahrgangsstufe 10

Für die kostenfreie Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit Wohnort im Landkreis München zu folgenden öffentlichen / staatlich anerkannten Schulen ist der Landkreis München zuständig:

  • Realschulen Jahrgangsstufe 5 bis 10
  • Gymnasien Jahrgangsstufe 5 bis 10
  • Wirtschaftsschulen Jahrgangsstufe 6 bis 10
  • Förderschulen Jahrgangsstufe 1 bis 9
  • Berufsfachschulen in Vollzeitunterricht (nur Jahrgangsstufe 10)
  • Berufsschulen in Vollzeitunterricht (nur Jahrgangsstufe 10)

Voraussetzungen:

  • Besuch der nächstgelegenen Schule
    bei Förderschulen und Berufsschulen: Besuch der Sprengelschule
  • Schulweg von mehr als drei Kilometern
    bei Förderschulen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 zwei Kilometer
  • Anträge auf Kostenfreiheit des Schulweges sind jährlich neu zu stellen.

Folgende Schularten fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München:

  • Grund- und Mittelschulen: Für die kostenfreie Beförderung der Schülerinnen und Schüler aus den jeweiligen Schulsprengeln zu den Grund- und Mittelschulen ist der Träger des Schulaufwands zuständig.
  • Wirtschaftsschulen Jahrgangsstufe 5 (Vorklasse)
  • Staatlich genehmigte Schulen
  • private Förderschulen
  • Private Real- und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung zählen als private Förderschulen. Sie sind insofern nicht in die öffentliche Schülerbeförderung auf der Rechtsgrundlage des SchKfrG i.V.m. der SchBefV einbezogen. Ansprechpartner für die Schülerbeförderung zu privaten Förderschulen sind die privaten Schulträger.

2. Weiterführende Schulen ab Jahrgangsstufe 11 und Berufsschulen (Teilzeit- bzw. Blockunterricht)

Bei folgenden öffentlichen / staatlich anerkannten Schulen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen, sollte die Schülerin / der Schüler ihren / seinen Wohnort im Landkreis München haben:

  • Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
  • Wirtschaftsschulen Jahrgangsstufe 11
  • Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • Fachoberschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • Berufsoberschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • Berufsschulen bei Teilzeit- bzw. Blockunterricht

Voraussetzungen:

  • Besuch der nächstgelegenen Schule
    bei Berufsschulen: Besuch der Sprengelschule
  • Schulweg von mehr als drei Kilometern

Eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten erfolgt nur, soweit sie die jeweils aktuell gültige Familienbelastungsgrenze übersteigen.

Ausschlussfrist ist der 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres
Dies bedeutet, die Anträge auf Erstattung sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt München einzureichen.

Ausnahmen

Der Schüler oder die Schülerin kann auf Antrag eine Fahrberechtigung im Voraus (z.B. MVV-Zeitkarte) beantragen, in folgenden Ausnahmen:

  1. Kinderreiche Familien
    Bei Bezug von Kindergeld für mindestens 3 Kinder oder
  2. Leistungsempfänger nach dem AsylbLG
    Bei Schülerinnen und Schülern, die Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungen) erhalten oder
  3. Leistungsempfänger nach SGB II
    Bei Schülerinnen und Schülern, deren gesetzliche Vertreter Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten oder
  4. Leistungsempfänger nach SGB XII
    Bei Schülerinnen und Schülern, deren gesetzliche Vertreter Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten, entfällt jeweils die Familienbelastungsgrenze.

Erforderliche Nachweise:

  • Aktueller Bescheid
    (für den Monat August des beantragten Jahres)
  • Beim Erhalt von Kindergeld für mindestens drei Kinder ist der Kontoauszug ausreichend
    (für den Monat August des beantragten Jahres)

Den Rückerstattungsantrag finden Sie unter "Formulare und Merkblätter".

3. Verlust der kostenlosen MVV-Zeitkarte

Der Verlust einer kostenlosen MVV-Zeitkarte ist mit dem Formular „Verlust- / Diebstahlmeldung der MVV-Zeitkarte - Schulwegkosten“ anzuzeigen. Dieses Formular finden Sie unter "Formulare und Merkblätter".

Wichtiger Hinweis:
Bei Verlust der kostenlosen MVV-Zeitkarte wird ein Kostenbeitrag von 15,00 Euro durch den MVV erhoben, der beim Landratsamt München zu entrichten ist. Erst dann wird eine neue Zeitkarte beim MVV bestellt.

Der Kostenbeitrag entfällt 

  • bei Diebstahl, nur unter Vorlage der Diebstahlsanzeige einer Polizeiinspektion oder
  • bei Defekt an der kostenlosen MVV-Zeitkarte.

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Anschrift

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Anfahrtsbeschreibung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.03.2025. aktualisiert.