Schulwegkosten - Weiterführende Schulen ab einschließlich Jahrgangsstufe 11 und Berufsschulen (Teilzeit)
Kostenfreiheit und Rückerstattung beantragen für öffentliche/staatlich anerkannte Gymnasien, FOS, BOS sowie Berufsfachschulen ab einschließlich der Jahrgangsstufe 11 bzw. öffentliche/staatlich anerkannte Berufsschulen (Teilzeitunterricht) ab einschließlich der Jahrgangsstufe 10.
Bei folgenden öffentlichen/staatlich anerkannten Schulen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen, sollte die Schülerin/der Schüler seinen Wohnort im Landkreis München haben:
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11 (Eine ministerielle Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten für Realschulen bzw. Gymnasien hat für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule keine Auswirkung)
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsoberschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsschulen bei Teilzeitunterricht ab Jahrgangsstufe 10
Ein Anspruch auf Beförderung besteht dem Grunde nach dann, wenn der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besucht wird. Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
Eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten erfolgt nur, wenn die Schülerbeförderungskosten eine Belastungsgrenze von 320,00 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490,00 € pro Familie und Schuljahr übersteigen. Ausschlussfrist ist der 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres, so dass die Anträge bis spätestens 31. Oktober, 24:00 Uhr für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt München einzureichen sind. Ein Einwurf in den Nachtbriefkasten des Landratsamtes München, Mariahilfplatz 17, 81541 München ist möglich. Auch der Eingang des eingescannten und per Mail versandten Antrags bis zum 31. Oktober, 24:00 Uhr des vorangegangenen Schuljahres ist fristgerecht. Hierbei können Sie die Originalfahrkarten per Post im Nachgang einreichen.
Für den Antrag auf Rückerstattung verwenden Sie bitte unter "Formulare und Merkblätter" den "Antrag auf Erstattung von Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Form 4)".
Bei vier Ausnahmen kann der Schüler/die Schülerin mit Antragstellung eine Fahrberechtigung im Voraus (z.B. MVV-Zeitkarte) beantragen:
- Erste Ausnahme – Kinderreiche Familien
Bei Bezug des Kindergeldes von mindestens 3 Kindern entfällt die Familienbelastungsgrenze in Höhe von derzeit 490,00 Euro. - Zweite Ausnahme - Asylbewerber
Bei Schülern/-innen, die Leistungen nach dem AsylblG (Asylbewerberleistungen) erhalten. - Dritte Ausnahme – Leistungsempfänger nach SGB II
Bei Schülern/-innen, deren gesetzliche Vertreter Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten. - Vierte Ausnahme – Leistungsempfänger nach SGB XII
Bei Schülern/-innen, deren gesetzliche Vertreter Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten.
Bei allen Ausnahmen ist das Einreichen des jeweiligen Bescheides, beziehungsweise beim Erhalt von Kindergeld für mindestens drei Kinder der Kontoauszug, jeweils für den Monat August des jeweiligen Jahres unverzüglich bis spätestens Ende August notwendig, damit noch rechtzeitig für den Zeitraum ab dem Monat September Fahrberechtigungen bestellt werden können.
Erfolgt das Einreichen der jeweiligen Bescheide, beziehungsweise des Kontoauszuges, erst nach diesem Zeitpunkt, kann die Fahrberechtigung nur mehr für den nächstmöglichen Ausgabetermin bestellt werden.
Die Antragstellung einer Zeitkarte erfolgt online. Rufen Sie dazu unter der Rubrik "Online beantragen" den Link "Schülerfahrkarten - Schülermonatskarte online beantragen" auf.
Sollte die Zeitkarte nicht rechtzeitig mit dem jeweiligen Schulbeginn eingetroffen sein, können Sie – bei einem Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges - die verauslagten Fahrkartenentgelte beim Landratsamt München wiederum im Nachhinein zusätzlich zum Antrag auf eine Zeitkarte (s.o.) geltend machen.
Für die Antragsstellung auf Rückerstattung verwenden Sie bitte den "Antrag auf Fahrkostenerstattung (Form 3a)".
Der Verlust einer Jahreszeitkarte, wird uns mit dem Formular Verlustmeldung bekannt gegeben.
Wir bitten Sie uns auf vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllte Formblatt „Verlustmeldung“ den derzeitigen Schulbesuch mittels Schulstempel zu bestätigen. Zudem benötigen Sie eine Bestätigung des jeweiligen Fundamtes, dass Sie dort nach der Zeitkarte gefragt haben. Nur so können wir eine neue Fahrkarte ausstellen.
Für die Verlustmeldung verwenden Sie bitte die "Verlust- / Diebstahlmeldung (Form 5)".
Hinweis:
Bei Verlust der Chipkarte mit elektronischer Fahrkarte wird ab dem Schuljahr 2024/2025 ein Kostenbeitrag von 15,00 Euro durch den MVV erhoben, der im Landratsamt München zu zahlen ist, bevor eine neue Chipkarte ausgestellt bzw. bestellt wird.
Der Kostenbeitrag entfällt bei Diebstahl (Vorlage der Verlust-/Diebstahlsanzeige der Polizeiinspektion) oder Defekt an der Chipkarte.
Das Landratsamt München erhebt selbst keinen Kostenbeitrag.
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG)
- Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
- Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges - Landkreis München (Form 2)
(bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 bzw. Sonderfälle ab der Jahrgangsstufe 11)
- Antrag auf Fahrtkostenerstattung (Form 3a)
für den Schulbesuch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis einschließlich 10. Klasse
- Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Form 4)
(ab der 11. Jahrgangsstufe)
- Verlust- / Diebstahlmeldung (Form 5)
einer personalisierten Jahreszeitkarte vom Landratsamt München
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Referat 2.3 Soziales - Ausbildungsförderung und Kostenfreiheit des Schulwegs
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 22.07.2024. aktualisiert.