Schulwegkosten - Weiterführende Schulen bis einschließlich 10. Klasse
Kostenfreiheit und Rückerstattung beantragen für öffentliche/staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien sowie Wirtschaftsschulen bis zur Jahrgangsstufe 10.
Für die kostenfreie Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit Wohnort im Landkreis München zu folgenden öffentlichen/staatlich anerkannten Schulen ist der Landkreis München zuständig:
- Realschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
(Eine ministerielle Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten für Realschulen bzw. Gymnasien hat für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule keine Auswirkung; bei der Ausbildungsrichtung III dürfen die Wahlpflichtfächergruppen III a und III b für die Prüfung der Nächstgelegenheit der Schule nicht berücksichtigt werden) - Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
(Eine ministerielle Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten für Realschulen bzw. Gymnasien hat für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule keine Auswirkung) - bei Vollzeitunterricht an Berufsfachschulen (nur Jahrgangsstufe 10)
- Wirtschaftsschulen (nur Jahrgangsstufe 10)
Ein Anspruch auf Beförderung besteht dem Grunde nach dann, wenn der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besucht wird. Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
Das Landratsamt München versucht primär eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu realisieren. In diesem Fall erhält der Schüler/die Schülerin mit einem Anspruch auf Schülerbeförderung eine Zeitkarte über die jeweils besuchte Schule ausgehändigt.
Die Antragstellung einer Zeitkarte erfolgt online. Rufen Sie dazu unter der Rubrik "Online beantragen" den Link "Schülerfahrkarten - Schülermonatskarte online beantragen" auf.
Sollte die Zeitkarte nicht rechtzeitig zum jeweiligen Schulbeginn eingetroffen sein, können Sie – bei einem Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges - die verauslagten Fahrkartenentgelte zusätzlich zum Antrag auf eine Zeitkarte (s.o.) beim Landratsamt München wiederum im Nachhinein geltend machen.
Verwenden Sie dazu bitte den "Rückerstattungsantrag auf Kostenfreiheit des Schulweges für weiterführende Schulen - Landkreis München (Form 3a)".
Der Verlust einer Jahreszeitkarte, wird uns mit dem Formular Verlustmeldung bekannt gegeben.
Wir bitten Sie uns auf das vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllte Formblatt „Verlustmeldung“ den derzeitigen Schulbesuch mittels Schulstempel zu bestätigen. Zudem benötigen Sie eine Bestätigung des jeweiligen Fundamtes, dass Sie dort nach der Zeitkarte gefragt haben. Nur so können wir eine neue Fahrkarte ausstellen.
Für die Verlustmeldung verwenden Sie bitte die "Verlust- / Diebstahlmeldung (Form 5)"
Hinweis:
Bei Verlust der Chipkarte mit elektronischer Fahrkarte wird ab dem Schuljahr 2024/2025 ein Kostenbeitrag von 15,00 Euro durch den MVV erhoben, der im Landratsamt München zu zahlen ist, bevor eine neue Chipkarte ausgestellt bzw. bestellt wird.
Der Kostenbeitrag entfällt bei Diebstahl (Vorlage der Verlust-/Diebstahlsanzeige der Polizeiinspektion) oder Defekt an der Chipkarte.
Das Landratsamt München erhebt selbst keinen Kostenbeitrag.
Wegen der notwendigen Schulbesuchsbestätigung bitten wir, die Anträge rechtzeitig, also vor Beginn der Sommerferien, über die Schule einzureichen.
Die Anträge sind jedes Schuljahr neu zu stellen.
Für die Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt München haben, ist als Aufgabenträger der Schülerbeförderung die Landeshauptstadt München zuständig (Informationen unter "Externe Links").
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG)
- Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
- Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges - Landkreis München (Form 2)
(bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 bzw. Sonderfälle ab der Jahrgangsstufe 11)
- Rückerstattungsantrag - Antrag auf Fahrtkostenerstattung (Form 3b)
für den Schulbesuch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis einschließlich 10. Klasse, sowie Berufsschüler/innen mit Vollzeitunterricht
- Verlust- / Diebstahlmeldung (Form 5)
einer personalisierten Jahreszeitkarte vom Landratsamt München
- Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs
Landeshauptstadt München
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 22.07.2024. aktualisiert.