Sonn- und Feiertagsgesetz
Das Sonn- und Feiertagsgesetz bestimmt die gesetzlichen Feiertage und regelt deren Schutz. An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können, verboten. An den stillen Tagen gelten Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Gesetzliche Feiertage
An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können (z. B. Bauarbeiten, Rasenmähen, Autowaschen/Autowaschanlage) verboten.
An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen allgemein vor 11:00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
- Heilige Drei Könige
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Mariä Himmelfahrt
- 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit
- Allerheiligen
- erster und zweiter Weihnachtsfeiertag
Stille Tage
An "stillen Tagen" sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen (z. B. Musikdarbietungen, Theater- und Filmvorführungen, Volksfeste, Zirkusveranstaltungen u. a.) verboten.
Stille Tage sind:
- Aschermittwoch von 02:00 - 24:00 Uhr
- Gründonnerstag von 02:00 - 24:00 Uhr
- Karfreitag von 00:00 - 24:00 Uhr
(Hinweis: am Karfreitag sind Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb sowie Sportveranstaltungen verboten), - Karsamstag von 00:00 - 24:00 Uhr
(Hinweis: somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen Gründonnerstag ab 00:00 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24:00 Uhr) - Allerheiligen von 02:00 - 24:00 Uhr
- Volkstrauertag von 02:00 - 24:00 Uhr
- Totensonntag von 02:00 - 24:00 Uhr
- Buß- und Bettag von 02:00 - 24:00 Uhr
(Hinweis: am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten) - Heiliger Abend von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Israelitische Feiertage
Durch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage werden auch bestimmte israelitische Feiertage geschützt. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr sind in der Nähe von Synagogen alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Arbeiten, die den Gottesdienst stören könnten, und öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie Auf- und Umzüge verboten.
Ausnahmen und Verstöße
Für bestimmte Veranstaltungen sind unter Umständen Ausnahmegenehmigungen möglich.
Hierbei hilft Ihnen die örtlich zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung weiter, da diese für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.
Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG)
- Sonn- und Feiertagsrecht (PDF)
Verbotene und erlaubte Tätigkeiten
- Verordnung des Landratsamts München zur Festlegung der Verkaufszeiten für den Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen im Landkreis München (PDF)
- Verordnung des Landratsamtes München zur Festlegung der Zeiten für den Verkauf von Blumen an Sonn- und Feiertagen im Landkreis München (PDF)
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.09.2024. aktualisiert.