Tierarzneimittel

Das Landratsamt ist zuständig für die Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs. Hierzu zählt zum Beispiel die Arzneimittelanwendung oder der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln z.B. im Zoofachhandel. Außerdem werden die tierärztlichen Hausapotheken überwacht.

Hinweis: Das Landratsamt München ist nur für Standorte im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Standort im Landkreis München liegt. Bei Standorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht beim Veterinäramt. Nur wenn Tierärzte auch über eine Bescheinigung verfügen, aus der hervorgeht, dass sie der Anzeigepflicht nachgekommen sind, dürfen ihnen pharmazeutische Unternehmen und Pharmagroßhändler Tierarzneimittel aushändigen. Mit der Anzeige der tierärztlichen Hausapotheke ist eine Kopie der Approbationsurkunde einzureichen.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln.

Übrigens: Impfstoffe und Sera für Tiere sind in Deutschland keine Arzneimittel im Sinne des Gesetzes, sondern unterstehen dem Tiergesundheitsgesetz. Für sie gelten besondere Regelungen, wie sie in der Tierimpfstoff-Verordnung festgelegt sind.

Tierarzneimittel
Der Verkehr mit Arzneimitteln ist gesetzlich geregelt. Die Regelungen für Tierarzneimittel dienen dazu, einerseits die Versorgung der Tiere mit Arzneimitteln zu sichern, andererseits aber dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, der Verbraucherschutz sichergestellt ist. Deswegen werden Haustiere grundsätzlich in solche Arten unterschieden, die (möglicherweise) der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und solche, die als Heim- und Gesellschaftstiere in keiner Weise zum Verzehr bestimmt sind.

Verschreibungs- und apothekenpflichtige Tierarzneimittel sind grundsätzlich nach Diagnose durch den Tierarzt anzuwenden, der aber auch für eine (Weiter-) Behandlung nötige Mengen an den Tierhalter abgeben kann. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, gelten allerdings bei bestimmten Arzneimitteln (z.B. Antibiotika) Beschränkungen hinsichtlich der Abgabemenge.

Tierärztliche Hausapotheke
Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG).

Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig. 

Besonderheiten bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Bei diesen Tieren dürfen grundsätzlich nur solche Arzneimittel verwendet werden, die für diese Tierarten zugelassen sind. Nach der Anwendung dieser Arzneimittel ist erforderlichenfalls eine Wartezeit einzuhalten, während der das Tier nicht geschlachtet werden darf und Produkte von diesem Tier (z.B. Milch oder Eier) nicht zum menschlichen Verzehr gelangen dürfen. In diesen Fällen muss jede Behandlung dokumentiert werden. Dabei sind Art und Umfang der Behandlung genau zu beschreiben, außerdem müssen die behandelten Tiere eindeutig bezeichnet werden. Der Tierarzt füllt einen kombinierten Abgabe- und Anwendungsnachweis für den Tierhalter aus. Diesen muss der Tierhalter in übersichtlicher Form aufbewahren. Gleichzeitig hat der Tierarzt dieselben Daten wie im Anwendungs- und Abgabenachweis für seine eigenen Unterlagen aufzuzeichnen. Die Nachweise und Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit vorzulegen.

Besonderheiten bei Masttieren
Seit mehreren Jahren besteht ein Konzept zur Eindämmung von Antibiotika-Resistenzen.

In diesem Rahmen sind die Halter von Masttieren (Schweine, Rinder, Hühner und Puten) verpflichtet, Daten zu ihren Tierhaltungen mitzuteilen und jede Antibiotika-Anwendung in eine zentrale Datenbank einzutragen. Die Meldepflicht gilt nicht, sofern folgende Tierzahlen im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres unterschritten werden:

  • 20 zur Mast bestimmte Rinder
  • 250 zur Mast bestimmte Schweine
  • 1000 Mastputen oder
  • 10000 Masthühner

Die geforderte Meldung ist folgendermaßen möglich:

  • elektronisch: über die HIT-Datenbank (http://www.hi-tier.de/) oder
  • schriftlich beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV). Das Formular für die Bestandsmeldung können Sie direkt dort anfordern:
    Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)
    Haydnstraße 11
    80336 München
    Tel.: 089 / 544348 – 71
    Fax.: 089 / 544348 – 70
    E-Mail: vvvo [at] lkv.bayern.de###EMAIL###title="Interner Link, öffnet im selben Fenster." class="link__mail"
    Web:  http://www.lkv.bayern.de/

Außerdem müssen die Masttier-Halter ihre individuellen Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit mit Antibiotika mit bundesweiten Therapiehäufigkeitszahlen vergleichen und dies dokumentieren. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht zu diesem Zweck die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Masttiere (Rinder, Schweine, Hühner, Puten) halbjährlich (jeweils Ende März und Ende September) im Bundesanzeiger.

Aufgrund häufiger Außendiensttermine der Amtstierärzte ist eine telefonische Kontaktaufnahme im Vorfeld sinnvoll.

Anschrift

Landratsamt München
Referat 4.5 - Veterinäramt
Mariahilfplatz 17
81541 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-2375 oder -2374
Fax: 089 6221-2810
E-Mail: vetamt [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben"

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

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    Anfahrtsbeschreibung

    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.01.2024. aktualisiert.