Tiergehege anzeigen
Wenn Sie ein Tiergehege errichten, erweitern, betreiben oder wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher anzeigen.
Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln.
Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und die Zweckänderung von Tiergehegen ist bei der unteren Naturschutzbehörde mindestens 1 Monat vorher anzuzeigen. Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige.
Für Wildgehege ab einer Gehegegröße von 10 ha ist eine jagdrechtliche Genehmigung erforderlich.
Der Anzeigende hat sicherzustellen, dass
- die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind
- durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird
- das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können
Die untere Naturschutzbehörde kann die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen treffen.
Unter Umständen kommen für die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb eines Tiergeheges die Bestimmungen des Baurechts zum Tragen.
Bitte klären Sie dies frühzeitig mit dem für Baurecht zuständigen Sachgebiet der Gemeinde bzw. des Landratsamtes.
Bitte informieren Sie sich auch über die artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Diese Leistung können Sie auch online durchführen.
- Lageplan des Geheges
- Bauzeichnung für die Zaunanlage und die sonstigen Gehegeeinrichtungen (z. B. Unterstände, Fangeinrichtungen, Tränkeeinrichtungen)
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
- § 43 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Art. 23 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Es entstehen keine Kosten.
Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nur im Einzelfall erforderlich.
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Herr Schaefer
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Fachbereich 4.4.3 - Naturschutz, Erholungsgebiete, Landwirtschaft und Forsten
Frankenthaler Str. 5-9
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
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Fachbereich 4.4.3
Postfach 90 07 51
81507 München
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.04.2024. aktualisiert.