Tierische Nebenprodukte: Registrierung, Zulassung oder Ausnahmegenehmigung beantragen

Tierische Nebenprodukte müssen so verwertet und entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Was Unternehmen hierbei beachten müssen, lesen Sie untenstehend.

Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist nur für Standorte im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Standort im Landkreis München liegt. Bei Standorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind (Artikel 7-10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

Registrierung
Unternehmen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein.

Zulassung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen benötigen die Unternehmen von der Behörde statt der Registrierung eine Zulassung (Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Dies gilt insbesondere für folgende Betriebe:

  • Biogas- und Kompostierungsanlagen
  • Betriebe zur Düngemittelherstellung
  • Verbrennungsanlagen
  • Heimtierfutterbetriebe
  • Pasteurisierungsanlagen
  • Lagerbetriebe
  • Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetriebe

Ausnahmen
Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen können Ausnahmen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken zulassen werden, sofern die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet bleibt.

  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
  • Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  • Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Die Kosten richten sich nach dem erforderlichen Aufwand im Einzelfall.

Sofern Sie eine registrierungs- oder zulassungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. Anlagen betreiben oder sofern Sie tierische Nebenprodukte für Lehre oder Forschung verwenden, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf, um die erforderlichen Schritte zu besprechen. Teilen Sie uns dabei nach Möglichkeit bitte Folgendes mit:

  • Welcher Risikokategorie nach den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind die betreffenden tierischen Nebenprodukte zuzuordnen?
  • Welcher Art sind die von Ihnen verrichteten Tätigkeiten, bei denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden?
  • Auf welche Anlagen oder Betriebe bezieht sich Ihre Tätigkeit / Ihre Mitteilung?

Eine Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 29.11.2024. aktualisiert.